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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2182 der Kommission vom 2. September 2024 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2025 gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2182 vom 03.09.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1700 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 7 Absätze 1 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die Übermittlung von Informationen von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) zu erleichtern, sollten technische Formate für Konzepte und Verfahren, einschließlich Daten und Metadaten, für die Informationsübermittlung festgelegt werden.
(2) Zwecks Bewertung der Qualität der im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien zu übermittelnden Statistiken sollten die Modalitäten für die jährlichen Qualitätsberichte festgelegt werden.
(3) Um die korrekte Durchführung einer Stichprobenerhebung zur Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien zu gewährleisten, sollten die technischen Angaben für den Datensatz festgelegt werden.
(4) Im Interesse einer Harmonisierung über statistische Bereiche hinweg und zur Umgehung technischer Hindernisse bei der Datenübermittlung und -verarbeitung könnte sich die Darstellung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Kennungen der Variable in einigen Fällen ändern. Daher kann die Kommission (Eurostat) vorschlagen, dass bestimmte Kennungen der Variable von den Mitgliedstaaten in den der Kommission (Eurostat) übermittelten Dateien geändert werden. Eine solche Änderung könnte beispielsweise dazu dienen, die gleichen Kennungen der Variable anzuwenden, auf die auch in anderen statistischen Bereichen zurückgegriffen wird. Da diese Änderung nicht den Informationsgehalt der an die Kommission übermittelten Daten, sondern lediglich deren Darstellung im Zuge der Datenübermittlung verändern würde, kann sie von den Mitgliedstaaten durch eine einfache Eins-zu-eins-Konvertierung unmittelbar vor der Datenübermittlung vorgenommen werden.
(5) Damit die Kommission (Eurostat) die Daten auf elektronischem Wege abrufen kann, sollten die Datenübermittlung und die Übermittlung des jährlichen Qualitätsberichts über die zentrale Eingangsstelle vorgenommen werden.
(6) Für die Kategorien der im Anhang aufgeführten Merkmale sollten die Mitgliedstaaten und die Organe der Union gegebenenfalls die statistischen Klassifikationen für die Gebietseinheiten, die Bildung, die Beschäftigung und den jeweiligen Wirtschaftszweig verwenden, die mit den Klassifikationen NUTS 2, ISCED 3, ISCO 4 und NACE 5 kompatibel sind.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden die technischen Angaben des Datensatzes, die technischen Formate für die Übermittlung von Informationen aus den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) und die Modalitäten für die Übermittlung und den Inhalt der Qualitätsberichte im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(Stand: 06.09.2024)
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