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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2184 der Kommission vom 3. September 2024 zur Zulassung einer Zubereitung aus Fumonisinesterase, hergestellt mit Komagataella phaffii NCAIM (P) Y001485 als Futtermittelzusatzstoff für Ferkel und Mastschweine aller Suidae-Arten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2184 vom 04.09.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Fumonisinesterase, hergestellt mit Komagataella phaffii NCAIM (P) Y001485, vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Fumonisinesterase, hergestellt mit Komagataella phaffii NCAIM (P) Y001485, als Futtermittelzusatzstoff für alle Schweine, wobei die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Kategorie "technologische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen" beantragt wird.

(4) Die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 386/2009 der Kommission 2 hinsichtlich der Festlegung der Funktionsgruppe "Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen" sollte die Qualität der Futtermittel verbessern, die rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, und zugleich zusätzliche Garantien für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier bieten.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 30. Januar 2024 3 den Schluss, dass die Zubereitung aus Fumonisinesterase, hergestellt mit Komagataella phaffii NCAIM (P) Y001485, bis zu einer Menge von 60 U/kg Alleinfuttermittel für Absetz- und Saugferkel, Mastschweine sowie für alle im Wachstum befindlichen und zur Mast bestimmten Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sicher ist und dass ihre Verwendung in der Tierernährung unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Mangels entsprechender Daten konnte die Behörde weder Schlussfolgerungen zur Sicherheit des Zusatzstoffs bei der vorgeschlagenen Verwendungshöchstmenge (360 U/kg) noch zu seiner Sicherheit für Sauen und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung ziehen. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Fumonisinesterase, hergestellt mit Komagataella phaffii NCAIM (P) Y001485, als Inhalationsallergen gilt, obwohl die Exposition durch Einatmen unwahrscheinlich ist, und dass sie weder hautreizend noch augenreizend ist, während keine Schlussfolgerungen zu ihrem Hautsensibilisierungspotenzial gezogen werden konnten. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass der Stoff bei Zugabe in der Verwendungsmindestmenge von 60 U/kg Futtermittel für alle Suidae die Fumonisinkontamination in Futtermitteln wirksam verringert. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Daraufhin zog der Antragsteller den Antrag in Bezug auf Sauen und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zurück.

(7) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Fumonisinesterase, hergestellt mit Komagataella phaffii NCAIM (P) Y001485, die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung für Ferkel und Mastschweine aller Suidae-Arten zugelassen werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Der im Anhang

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(Stand: 04.09.2024)

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