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Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2209 der Kommission vom 5. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1423 hinsichtlich verwaltungstechnischer und geringfügiger Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Family 1"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2209 vom 11.09.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 22. Juli 2022 wurde der Ecolab Deutschland GmbH mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1423 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0024303-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Family 1" erteilt.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 enthält die Verfahrensvorschriften für die verschiedenen Kategorien von Änderungen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Nach Erhalt einer Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") zu einem Antrag eines Inhabers einer Unionszulassung auf Änderung einer der für den ersten Antrag auf Zulassung vorgelegten Angaben entscheidet die Kommission, ob die in Artikel 19 oder gegebenenfalls in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und ob die in der Zulassung genannten Bedingungen zu ändern sind.

(3) Am 28. September 2022 übermittelte die Ecolab Deutschland GmbH der Agentur gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Notifizierung hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Family 1" gemäß Titel 1 des Anhangs der genannten Verordnung. Die Ecolab Deutschland GmbH schlug die Aufnahme von Handelsnamen für fünf Biozidprodukte der Familie sowie von vier Produktherstellern und eine Änderung der verwaltungstechnischen Angaben zu zwei Produktherstellern vor. Der Antrag wurde unter der Nummer BC-RU080137-08 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen.

(4) Am 13. Oktober 2022 legte die Ecolab Deutschland GmbH der Agentur gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 einen Antrag hinsichtlich einer geringfügigen Änderung der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Family 1" gemäß Titel 2 des Anhangs der genannten Verordnung vor. Die Ecolab Deutschland GmbH beantragte die Verlängerung der Haltbarkeit von 6 Monaten auf 18 Monate für die Produkte in der Meta-Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften (SPC) 8. Der Antrag wurde unter der Nummer BC-SX080682-96 in das Register eingetragen.

(5) Am 5. Dezember 2022 legte die Ecolab Deutschland GmbH der Agentur gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 einen weiteren Antrag hinsichtlich einer geringfügigen Änderung der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Family 1" vor. In diesem Antrag ersuchte die Ecolab Deutschland GmbH um die Aufnahme mehrerer Verpackungsmaterialien und Packungsgrößen für die Produkte in den Meta-SPC 1, 5 und 11, um die Aufnahme eines neuen Materials für Wischtücher für die Produkte in der Meta-SPC 1 und um die Streichung eines Verpackungsmaterials für die Produkte in der Meta-SPC 1. Der Antrag wurde unter der Nummer BC-SR082474-07 in das Register eingetragen.

(6) Am 4. November 2022 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen sowie eine überarbeitete Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften vor. Sie gelangt in dieser Stellungnahme zu dem Schluss, dass die von dem Zulassungsinhaber beantragten Änderungen der bestehenden Zulassung unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fallen und die in Artikel 19 der genannten Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen nach Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sind.

(7) Am 11. Oktober 2023 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 die Stellungnahmen des Ausschusses für Biozidprodukte 5

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(Stand: 12.09.2024)

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