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Regelwerk, EU 2024, Immissionsschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 der Kommission vom 6. September 2024 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen an die Ausstellung von Zertifikaten für natürliche und juristische Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2215 vom 09.09.2024)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2015/2067

Archiv: 20152008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2024/573 enthält Verpflichtungen in Bezug auf die Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen oder relevanten Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen, einschließlich natürlicher Kältemittel.

(2) Darüber hinaus enthält die Verordnung (EU) 2024/573 zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf die Zertifizierung juristischer Personen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern sowie in Bezug auf die Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons sowie im Zusammenhang mit Organic-Rankine-Kreisläufen.

(3) Die Zertifizierungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 gelten für eine erweiterte Liste von Stoffen, die in den relevanten Einrichtungen enthalten sind, einschließlich Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen. Die Anforderungen an den Inhalt der Zertifizierungsprogramme sollten eine sichere Handhabung der Einrichtungen, die entzündliche oder giftige Gase enthalten oder mit hohem Druck betrieben werden, gewährleisten.

(4) Eine Verbesserung der Qualität der Installation, Instandhaltung oder Wartung von Einrichtungen ist für die Optimierung und Aufrechterhaltung ihrer Energieeffizienz von wesentlicher Bedeutung, was ebenfalls ein Ziel der Zertifizierungspflichten ist.

(5) Es ist daher gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/573 erforderlich, die Mindestanforderungen an die Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen in Bezug auf den Umfang der Tätigkeiten und die relevanten Einrichtungen sowie in Bezug auf die abzudeckenden Fertigkeiten und Kenntnisse zu aktualisieren und die Vorschriften für die Zertifizierung und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten festzulegen.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission 2 sollte daher aufgehoben werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 eingerichteten Ausschusses für fluorierte Treibhausgase

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Mindestanforderungen an die Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen, die die in Artikel 2 genannten Tätigkeiten ausüben, sowie die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der relevanten Zertifikate in Bezug auf folgende Einrichtungen festgelegt:

  1. ortsfeste Kälteanlagen,
  2. ortsfeste Klimaanlagen und Wärmepumpen,
  3. ortsfeste Organic-Rankine-Kreisläufe,
  4. Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern,
  5. Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons.

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(Stand: 10.09.2024)

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