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Regelwerk, EU 2024, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2391 der Kommission vom 10. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten, bestimmter Mitteilungen von Informationen an die Kommission sowie Dokumenten im Sektor Agrarmärkte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2391 vom 11.09.2024)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Berichtspflichten spielen bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften eine wichtige Rolle. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission 2 enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, der Kommission einschlägige Informationen und Dokumente zu übermitteln. In dieser Durchführungsverordnung sind mehrere Berichtspflichten im Bereich der Transparenz der Agrar- und Lebensmittelmärkte festgelegt, die folglich im Einklang mit der Mitteilung der Kommission "Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus" 3 vereinfacht werden sollten.

(3) Die Qualität der erhobenen und verbreiteten Daten ist für die Überwachung und die Gewährleistung einer angemessenen Markttransparenz von entscheidender Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, der Kommission die Daten mitzuteilen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind.

(4) Es liegt zwar in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die der Kommission mitgeteilten Informationen für den betreffenden Markt relevant, genau und vollständig sind, doch muss die Kommission auf ihre sektorbezogenen Kenntnisse zurückgreifen, um zu bestimmen, welche Daten in welcher Form oder auf welcher Aggregationsebene zu veröffentlichen sind.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1746 der Kommission 4 geändert, mit der neue Mitteilungspflichten für die Mitgliedstaaten eingeführt wurden, um die Erhebung statistischer Daten zu verbessern, die für die Analyse von Preisbildungsmechanismen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette erforderlich sind, und um die Wirtschaftsbeteiligten und die Behörden dabei zu unterstützen, fundiertere Entscheidungen zu treffen.

(6) Nach der Invasion der Ukraine durch Russland am 24. Februar 2022 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/791 der Kommission 5 geändert, mit der neue Mitteilungspflichten für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Lagerbestände von Getreide, Ölsaaten und Reis, einschließlich der Erzeugung und des Umfangs der Bestände an zertifiziertem Saatgut, eingeführt wurden.

(7) Nach mehr als drei Jahren der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1746 geänderten Fassung und eineinhalb Jahre der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/791 geänderten Fassung scheint es, dass einige Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 klarer gefasst oder angepasst werden müssen, um die Qualität der erhobenen Daten und die Effizienz des Datenerhebungsprozesses zu verbessern.

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