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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2399 der Kommission vom 12. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission zur Festlegung der in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter
(ABl. L 2024/2399 vom 13.09.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 7,
nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 können berechtigte Personen und Einrichtungen bei der zuständigen Zolldienststelle einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf Waren stellen, die im Verdacht stehen, Rechte geistigen Eigentums zu verletzen (Antrag). Sie können auch eine Änderung des Antrags oder die Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden im Einklang mit einem bereits stattgegebenen Antrag beantragen (Änderungs- und Verlängerungsanträge).
(2) Um einheitliche Bedingungen für den Antrag sowie die Änderungs- und Verlängerungsanträge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zu gewährleisten, wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission 2 Standardformblätter festgelegt.
(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 sind Anträge und ihre Anhänge im Wege der elektronischen Datenverarbeitung einzureichen, wenn für die Entgegennahme und die Bearbeitung von Anträgen rechnergestützte Systeme zur Verfügung stehen. Diese Bestimmung begründet die rechtliche Verpflichtung, Anträge und Änderungs- oder Verlängerungsanträge auf elektronischem Wege einzureichen, wenn rechnergestützte Systeme zur Verfügung stehen.
(4) Für die elektronische Einreichung von Anträgen sowie Änderungs- oder Verlängerungsanträgen stehen in der Union bereits die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eingerichteten nationalen Unternehmerportale und das Portal zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (IP Enforcement Portal, IPEP) - das Unternehmerportal des Informationssystems zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (COPIS) - zur Verfügung.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 sollte daher der Verfügbarkeit dieser rechnergestützten Systeme Rechnung tragen und präzisieren, dass die Antragsteller oder ihre Vertreter Anträge sowie Änderungs- oder Verlängerungsanträge auf elektronischem Wege über eines der bestehenden Unternehmerportale einreichen sollten, es sei denn, das COPIS oder eines der genannten Unternehmerportale fallen vorübergehend aus. In diesem Fall dürfen noch Papierformblätter verwendet werden.
(6) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Artikel 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 erhalten folgende Fassung:
" Artikel 1
(1) Der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen (Antrag), sowie Änderungs- oder Verlängerungsanträge müssen die Informationen enthalten, die in den Formblättern in den Anhängen I und II angegeben sind.
(2) Die Antragsteller oder ihre Vertreter füllen den Antrag bzw. die Änderungs- oder Verlängerungsanträge unter Berücksichtigung der Anleitung in Anhang III aus.
(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 stellen Antragsteller oder ihre Vertreter den Antrag sowie Änderungs- oder Verlängerungsanträge bei der zuständigen Zolldienststelle im Wege der elektronischen Datenverarbeitung über das Portal zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (IP Enforcement Portal, IPEP) des COPIS oder über ein nationales Unternehmerportal, wenn ein solches Portal im Mitgliedstaat der Einreichung des Antrags zur Verfügung steht.
(4) In den Mitgliedstaaten, in denen sowohl das IPEP des COPIS als auch ein nationales Unternehmerportal zur Verfügung stehen, können die Antragsteller oder ihre Vertreter zwischen den beiden Unternehmerportalen wählen. Haben sie einen Antrag über ein nationales Unternehmerportal eingereicht, so müssen sie diesen Antrag betreffende Änderungs- oder Verlängerungsanträge über dasselbe nationale Portal stellen. Haben sie einen Antrag über das IPEP des COPIS eingereicht, so müssen sie diesen Antrag betreffende Änderungs- oder Verlängerungsanträge auch über das IPEP des COPIS stellen.
Artikel 2
(Stand: 26.09.2024)
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