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Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2410 der Kommission vom 13. September 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Dinotefuran zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2410 vom 16.09.2024;
Beschl. (EU) 2025/459 - ABl. L 2025/459 vom 11.03.2025aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 1 des Bechl.'es (EU) 2025/459

Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Dinotefuran wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/416 der Kommission 2 vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang der genannten Verordnung als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt.

(2) Am 11. November 2020 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung für Dinotefuran zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (im Folgenden "Antrag") gestellt.

(3) Am 25. März 2021 teilte die bewertende zuständige Behörde Belgiens der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung nimmt die bewertende zuständige Behörde eine umfassende Bewertung des Antrags innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung vor.

(4) Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für höchstens 180 Tage insgesamt ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

(5) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung für den Wirkstoff und übermittelt sie der Kommission.

(6) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1286 der Kommission 3 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung für Dinotefuran zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 auf den 30. November 2024 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags bleibt.

(7) Am 1. September 2023 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Verlängerung. Die Agentur gab ihre Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung für den Wirkstoff am 28. Mai 2024 ab.

(8) Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird somit die Genehmigung wahrscheinlich auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden wurde. Daher sollte das Ablaufdatum der Genehmigung erneut um einen ausreichend langen Zeitraum verschoben werden, damit die Prüfung des Antrags abgeschlossen werden kann. In Anbetracht der Zeit, die die Kommission für eine Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung benötigt, sollte das Ablaufdatum auf den 30. November 2025 verschoben werden.

(9) Nach der nochmaligen Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung bleibt Dinotefuran zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 vorbehaltlich der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/416 genannten Bedingungen genehmigt

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Dinotefuran zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/416 wird auf den 30. November 2025 verschoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. September 2024

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/416 der Kommission vom 12. März 2015 zur Genehmigung von Dinotefuran als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 68 vom 13.03.2015 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/416/oj).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1286 der Kommission vom 2. August 2021 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Dinotefuran zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 279 vom 03.08.2021 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1286/oj).


ENDE

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