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Regelwerk, EU 2024, Energienutzung / Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2473 der Kommission vom 19. September 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Registrierung im F-Gas-Portal und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2473 vom 20.09.2024)


Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2019/661

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2024/573 ist ein elektronisches System für die Verwaltung des Quotensystems, die Lizenzvergabeanforderungen für Ein- und Ausfuhren und die Berichterstattungspflichten in Bezug auf fluorierte Treibhausgase (im Folgenden "F-Gas-Portal") vorgesehen.

(2) Um das reibungslose Funktionieren des F-Gas-Portals und die Durchführung der erforderlichen Zoll- und Marktüberwachungskontrollen zu gewährleisten, ist es wichtig, die Anforderungen an Unternehmen festzulegen, die vor der Ausübung bestimmter Tätigkeiten über eine gültige Registrierung im Portal verfügen müssen. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, zusätzliche Informationen von Unternehmen anzufordern, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im F-Gas-Portal sicherzustellen.

(3) Um eine wirksame Umsetzung des Quoten- und Lizenzvergabesystems zu gewährleisten, Verzerrungen des Quotensystems zu vermeiden und die Umgehung und den Missbrauch geltender Vorschriften zu verhindern, sollten die Unternehmen verpflichtet werden, bestimmte Informationen bereitzustellen, einschließlich Informationen über ihren Standort, ihre geschäftlichen Tätigkeiten und ihre rechtlichen und finanziellen Umstände.

(4) Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/573 ist das F-Gas-Portal mit dem System für den Austausch von Bescheinigungen im Rahmen der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll (EU CSW-CERTEX) zu vernetzen. Die Unternehmen sollten daher bestimmte Informationen bereitstellen, damit die in der genannten Verordnung vorgesehenen Zollkontrollen durchgeführt werden können.

(5) Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union, die Quotenzuweisungen beantragen, Quoten nutzen oder übertragen oder die Nutzung von Quoten durch andere Unternehmen genehmigen oder solche Genehmigungen für ihre eigene Nutzung oder deren Übertragung auf andere registrierte Unternehmen erhalten, sind nach der Verordnung (EU) 2024/573 verpflichtet, einen Alleinvertreter mit einer Niederlassung in der Union zu bestellen, und sollten verpflichtet sein, bestimmte Angaben zum Alleinvertreter zu machen.

(6) Aufgrund der unterschiedlichen Merkmale ihrer Tätigkeiten sollten die Prüfer, die die von den Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/573 vorgelegten Berichte überprüfen, verpflichtet werden, spezifische Informationen für die Registrierung im F-Gas-Portal bereitzustellen.

(7) Um das reibungslose Funktionieren des F-Gas-Portals, die Durchführung von Kontrollen und die ordnungsgemäße Umsetzung des Quotensystems zu ermöglichen, sollten die Unternehmen sicherstellen, dass die von ihnen bereitgestellten Informationen vollständig, richtig und aktuell sind.

(8) Unter Berücksichtigung der nationalen Rechtsvorschriften und Bestimmungen für die Gründung und den Betrieb von Unternehmen benötigt die Kommission die Unterstützung der Mitgliedstaaten, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Unternehmen für die Zwecke der Registrierung im F-Gas-Portal gemachten Angaben zu bewerten. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, für diese Zwecke mit der Kommission zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.

(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission 2 enthält Vorschriften zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des elektronischen Registers für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, das mit der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingerichtet wurde. Da die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 durch die Verordnung (EU) 2024/573 ersetzt wurde, sollte auch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 ersetzt werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für fluorierte Treibhausgase

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

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