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Regelwerk, EU 2024, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2493 der Kommission vom 23. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 in Bezug auf die Aktualisierung der Überwachung von und der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2493 vom 27.09.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 30f Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 überarbeitet und geändert, um sie an die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 anzupassen, in der das Ziel festgelegt wurde, die Nettoemissionen bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55 % zu senken.

(2) Im Anschluss an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG durch die Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und die Richtlinie (EU) 2023/959 sollte auch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission 5 entsprechend geändert werden, um die erforderlichen Begriffsbestimmungen und genauen Vorkehrungen für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Brennstoffen aufzunehmen und um außerdem eine ordnungsgemäße Angleichung der Überwachung und Berichterstattung an die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sicherzustellen, was die Emissionen, die beim Transport von CO2 auf anderem Wege als per Pipeline zum Zweck der geologischen Speicherung entstehen, die Emissionen aus dem Luftverkehr, einschließlich der Nicht-CO2-Effekte, sowie die Emissionen aus dem neuen Emissionshandelssystem für Gebäude, den Straßenverkehr und die nicht unter das EHS fallenden Industriezweige betrifft.

(3) Im Rahmen des neuen Emissionshandelssystems für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren muss für die Definition des Ausdrucks "Endverbraucher" in Artikel 3 Nummer 69 konkreter auf die Definition des Ausdrucks "beaufsichtigtes Unternehmen" in Artikel 3 Buchstabe ae der Richtlinie 2003/87/EG Bezug genommen werden.

(4) Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sollte dahingehend geändert werden, dass zwecks Vollständigkeit der Überwachung und Berichterstattung alle aus ortsfesten Anlagen stammenden Prozessemissionen und Verbrennungsemissionen aus sämtlichen Emissionsquellen und Stoffströmen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannt sind, oder mit anderen unmittelbar damit verbundenen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Buchstabe e der genannten Richtlinie berücksichtigt werden sollten.

(5) Um die Qualität der Informationen über Biomasse, erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBOs), wiederverwertete kohlenstoffhaltige Brennstoffe (RCFs) und synthetische kohlenstoffarme Brennstoffe zu verbessern und die nationale Berichterstattung im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 zu erleichtern, sollten die Betreiber die Emissionen aus dem mit Emissionsfaktor null und dem nicht mit Emissionsfaktor null belegten Kohlenstoffanteil dieser Brennstoffe überwachen und als Memo-Item in den Emissionsberichten melden. Zu diesem Zweck sollten für jeden entsprechenden Stoffstrom Parameter für die Biomasse, RFNBOs und RCFs oder synthetische kohlenstoffarme Brennstoffe mit und ohne Emissionsfaktor null nach der Standardberechnungsmethodik gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und dem Massenbilanzsystem gemäß Artikel 25

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