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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2508 der Kommission vom 17. Juli 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die im Binnenmarkt notierten Erzeugerpreise für Obst und Gemüse

(ABl. L 2024/2508 vom 24.09.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 2 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die im Binnenmarkt notierten Erzeugerpreise für Obst und Gemüse für die in deren Anhang VI aufgeführten Erzeugnistypen und -sorten, Größen und Aufmachungen mitteilen. Um die Mitteilungen der Mitgliedstaaten anzugleichen und die Vergleichbarkeit und Transparenz der Preise für das in diesem Anhang aufgeführte Obst und Gemüse zu verbessern, müssen gewisse Bestimmungen in Artikel 55 der genannten Delegierten Verordnung aufgenommen werden.

(2) Um den Entwicklungen der repräsentativen Größen und der Aufmachung von Obst und Gemüse auf dem Markt sowie den Produktionskapazitäten der Mitgliedstaaten für bestimmtes Obst und Gemüse Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, den Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Informationen zu aktualisieren. Angesichts ihrer großen wirtschaftlichen Bedeutung sollten einige Erzeugnisse neu in die Liste dieses Anhangs aufgenommen werden. Bestimmte Früchte sollten aus dieser Liste gestrichen werden, weil sie nicht als repräsentativ für den gesamten Unionsmarkt gelten. Eine Neubewertung der Produktionskapazitäten der Mitgliedstaaten machte ebenfalls eine Überarbeitung der Liste der repräsentativen Märkte notwendig.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Da in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 neue repräsentative Märkte und neue Erzeugnisse aufgenommen werden, sollte den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zur Anpassung ihrer Kommunikationssysteme eingeräumt werden. Daher sollte die Anwendung dieser delegierten Verordnung auf den 1. Januar 2025 verschoben werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 55 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt:

"Die Mitgliedstaaten teilen nur die Preise für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtes Obst und Gemüse mit. Die Preise betreffen konventionelles, nichtökologisches/nichtbiologisches Obst und Gemüse für den Frischverzehr."

2. Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juli 2024

1) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj).

2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

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