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Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union
- Haushaltsordnung -
(ABl. L 2024/2509 vom 26.09.2024)
Neufassung -Ersetzt VO (EU, Euratom) 2018/1046
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322 Absatz 1, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 106a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) An der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind mehrere Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit empfiehlt es sich, die Verordnung neu zu fassen.
(2) In dieser Verordnung werden die Haushaltsvorschriften für den Gesamthaushaltsplan der Union (im Folgenden "Haushaltsplan") im Sinne des Artikels 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) festgelegt; weder regelt noch berührt sie die Durchführung restriktiver Maßnahmen, die auf der Grundlage des AEUV und des Vertrags über die Europäische Union ( EUV) erlassen wurden, einschließlich im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans.
(3) Unter Berücksichtigung der im Zuge der Umsetzung der Haushaltsordnung für den Haushaltsplan gewonnenen Erfahrungen und nach der Annahme der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 4 sollten bestimmte gezielte Änderungen vorgenommen werden, um diese Haushaltsordnung an den neuen Rechtsrahmen und an die Erfordernisse eines effizienten Krisenmanagements anzupassen und um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu verbessern. Darüber hinaus sollten gezielte Vereinfachungen, technische Aktualisierungen und Berichtigungen vorgenommen werden.
(4) Nach der Annahme der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 sollten die Verweise auf Basisrechtsakte ersetzt und die Verweise auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates 5, die Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 des Rates 6 und die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel 7, zu den in der vorliegenden Verordnung verwendeten Verweisen hinzugefügt werden.
(5) Im Interesse der Klarheit sollten alle Verweise auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 durch Verweise auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 ersetzt werden.
(6) Im Interesse der Rechtssicherheit sollten mehrere Querverweise berichtigt werden.
(7) Es ist notwendig, den besonderen Charakter und die Funktionsweise der Dotierungen finanzieller Verbindlichkeiten und der Haushaltsgarantien besser zum Ausdruck zu bringen. Daher sollten bestimmte Begriffsbestimmungen und Vorschriften in Bezug auf Haushaltsgarantien, Mittelbindungen, rechtliche Verpflichtungen, Mittel für Zahlungen, Empfänger und die Veröffentlichung der Angaben zu Empfängern angepasst werden. Eine Definition für die Bildungsphase der Dotierung finanzieller Verbindlichkeiten sollte hinzugefügt werden. Außerdem sollten die Begriffsbestimmungen aktualisiert werden, um insbesondere den Änderungen der Vorschriften für die Auftragsvergabe und der Einführung von Vorschriften für nichtfinanzielle Zuwendungen Rechnung zu tragen.
(8) Um mehr Transparenz im Hinblick auf die Empfänger von Unionsmitteln, bei denen es sich um nichtstaatliche Organisationen handelt, zu schaffen, sollte eine Begriffsbestimmung für nichtstaatliche Organisationen eingeführt werden, die Kriterien für deren Identifizierung enthält. Darüber hinaus sollten die Antragsteller für Finanzhilfen ihren Rechtsstatus angeben und mitteilen, ob sie nichtstaatliche Organisationen sind.
(9) In die vorliegende Verordnung sollte ein Verweis auf die allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 aufgenommen werden. Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 ist ein Eckpfeiler des Rechtsrahmens für die Ausführung des Haushaltsplans.
(10) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Ausführung des Haushaltsplans die Einhaltung der
(Stand: 24.10.2024)
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