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Delegierte Verordnung (EU) 2024/2510 der Kommission vom 2. Mai 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in jener Verordnung vorgesehenen Zahlungsmethoden und das Verfahren für die Erhebung der Reisegenehmigungsgebühr
(ABl. L 2024/2510 vom 25.09.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) eingerichtet, das für von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige gilt, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen möchten.
(2) Gemäß den Artikeln 18 und 24 der Verordnung (EU) 2018/1240 sind Antragsteller grundsätzlich zur Entrichtung einer Gebühr verpflichtet, mit der die Betriebs- und Instandhaltungskosten des ETIAS gedeckt werden sollen.
(3) Daher ist es erforderlich, die zu nutzenden Zahlungsmethoden und das Verfahren für die Erhebung der Reisegenehmigungsgebühr festzulegen.
(4) Die Reisegenehmigungsgebühr sollte von einem Zahlungsdienstleister erhoben werden, der auf der Grundlage eines Vergabeverfahrens ausgewählt wird.
(5) Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Antragsteller aus vielen verschiedenen Ländern der Welt kommen und dort unterschiedliche Zahlungsmethoden zur Verfügung stehen, sollte der Zahlungsdienstleister für die Reisegenehmigungsgebühr, die die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Drittstaatsangehörigen entrichten, eine breite Palette von Zahlungsmethoden akzeptieren.
(6) Um eine sichere Zahlung der Reisegenehmigungsgebühr zu gewährleisten und das Betrugsrisiko so weit wie möglich zu verringern, sollten die genutzten Zahlungsvorgänge und -methoden strikt im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 3 der Kommission stehen.
(7) Damit die Zahlung der Reisegenehmigungsgebühr einem bestimmten Antrag zugeordnet werden kann, sollte das ETIAS-Informationssystem dem Zahlungsdienstleister eine vorläufige Kennung für den in Kapitel III der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Antragsdatensatz übermitteln, sobald das Zahlungsverfahren angestoßen wird.
(8) Zum Schutz der personenbezogenen Daten von Personen, die eine ETIAS-Reisegenehmigung beantragen, sollte der Zahlungsdienstleister von den Antragstellern keine weiteren Informationen als die für die erfolgreiche Zahlung der Reisegenehmigungsgebühr erforderlichen Zahlungsinformationen verlangen.
(9) Nach der erfolgreichen Zahlung der Reisegenehmigungsgebühr durch den Antragsteller sollte der Zahlungsdienstleister dem ETIAS-Informationssystem die spezifische Referenznummer der Zahlung gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1240 zusammen mit der vorläufigen Kennung des Antragsdatensatzes zur Verfügung stellen, damit das ETIAS-Informationssystem gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 überprüfen kann, ob der Antrag zulässig ist.
(10) Um einen korrekten Abgleich der Zahlungen zu gewährleisten, sollte die Kommission von der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und vom Zahlungsdienstleister die Gesamtzahl der abgeschlossenen erfolgreichen Zahlungen und die zugehörigen spezifischen Referenznummern erhalten.
(11) Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks die Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht mitgeteilt. Dänemark ist daher durch die vorliegende Verordnung gebunden.
(12) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 4
(Stand: 10.10.2024)
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