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Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512 der Kommission vom 17. April 2024 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel in Bezug auf aus Senfsamen gewonnene Behensäure zur Verwendung bei der Herstellung bestimmter Emulgatoren
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2512 vom 25.09.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 enthält eine Liste von Stoffen oder Erzeugnissen, die bei anfälligen Personen Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, weshalb die Informationen über ihr Vorhandensein in Lebensmitteln den Verbrauchern gemäß der genannten Verordnung stets zur Verfügung zu stellen sind.
(2) Um die Verbraucher vor neuen Lebensmittelallergenen zu schützen und unnötige Verpflichtungen in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel zu vermeiden, kann die Aktualisierung von Anhang II darin bestehen, Stoffe in diese Liste aufzunehmen oder Stoffe aus dieser Liste zu streichen, wenn wissenschaftlich erwiesen ist, dass sie wahrscheinlich keine Nebenwirkungen bei anfälligen Personen hervorrufen können.
(3) Zu diesem Zweck können potenzielle Interessenträger der Kommission Nachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, dass aus in Anhang II aufgeführten Stoffen gewonnene Produkte unter bestimmten Umständen wahrscheinlich keine unerwünschten Reaktionen beim Menschen hervorrufen.
(4) Im Rahmen der Überprüfung nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und im Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") um ein Gutachten zur Wahrscheinlichkeit von Nebenwirkungen, die bei anfälligen Personen durch die Aufnahme von aus Senfsamen gewonnener Behensäure, die unter bestimmten Bedingungen bei der Herstellung der Emulgatoren E 470a (Natrium-, Kalium- und Calciumsalze von Speisefettsäuren), E 471 (Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren) und E 477 (Propylenglycolester von Speisefettsäuren) verwendet wird, ausgelöst werden.
(5) Am 25. Oktober 2016 nahm die Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Daten ein wissenschaftliches Gutachten 2 an, in dem sie zu dem Schluss kam, dass der orale Verzehr von Lebensmitteln, die Emulgatoren enthalten, die unter Verwendung von aus Senfsamen gewonnener Behensäure (E 470a, E 471 und E 477) hergestellt wurden, bei anfälligen (gegen Senf allergischen) Personen unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen (d. h. Behensäure von mindestens 85 % Reinheit, gewonnen nach zwei Destillationsschritten) wahrscheinlich keine allergische Reaktion auslösen wird.
(6) Nachdem ein Mitgliedstaat Bedenken hinsichtlich der täglichen Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und der Proteindosis geäußert hatte, die allergische Reaktionen bei gegen Senf allergischen Personen auslöst, ersuchte die Kommission die Behörde, ihr wissenschaftliches Gutachten von 2016 zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
(7) Am 25. September 2023 kam die Behörde in ihrem zweiten wissenschaftlichen Gutachten 3 zu dem Schluss, dass es auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und Daten äußerst unwahrscheinlich ist (< 1 % Wahrscheinlichkeit), dass der orale Verzehr von Emulgatoren, die unter Verwendung von aus Senfsamen gewonnener Behensäure hergestellt werden (d. h. E 470a, E 471 und E 477), unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen eine allergische Reaktion bei gegen Senf allergischen Personen auslöst.
(8) Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerungen ist es angezeigt, die Emulgatoren, die unter Verwendung von aus Senfsamen gewonnener Behensäure hergestellt werden (E 470a, E 471 und E 477), aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu streichen.
(9) Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Um den Lebensmittelunternehmern einen reibungslosen Übergang zu den neuen Vorschriften zu ermöglichen, sollten gemäß Artikel 47
(Stand: 26.09.2024)
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