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Verordnung (EU) 2024/2516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die digitale Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2516 vom 30.09.2024)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind die Anforderungen an die Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten festgelegt. Die in diesem Anhang genannten Informationen sind auf einem Etikett in physischer Form, das auf der Verpackung angebracht ist, oder - bei Kennzeichnungselementen, die nicht auf dem Etikett angegeben werden können, weil die Verpackung zu klein ist - in einem gesonderten Merkblatt anzugeben, das der Verpackung beigefügt ist (im Folgenden "physisches Etikett"), während Produkten ohne Verpackung ein Merkblatt beiliegt. Die Kennzeichnungsanforderungen betreffen Parameter im Zusammenhang mit der agronomischen Wirksamkeit von EU-Düngeprodukten, z.B. ihren Nährstoffgehalt, und andere Parameter im Zusammenhang mit diesen Produkten, etwa ihre Menge. Die Kennzeichnungsanforderungen erstrecken sich auch auf Informationen, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bei der Verwendung von EU-Düngeprodukten notwendig sind, z.B. Informationen, die zur richtigen Anwendung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates 4 erforderlich sind, und Informationen, die für die richtige Handhabung und Verwendung solcher Produkte nach dem Kauf erforderlich sind, etwa Informationen über Lagerbedingungen.
(2) Die Form, in der EU-Düngeprodukte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 gekennzeichnet werden, sollte an technologische und gesellschaftliche Veränderungen im Bereich der Digitalisierung angepasst werden. Dies sollte ohne Beeinträchtigung der Qualität oder Zugänglichkeit der Informationen und zur Bereitstellung besserer Informationen erfolgen, wobei den Auswirkungen auf Wirtschaftsakteure und Endnutzer und deren Vorteilen Rechnung zu tragen ist.
(3) Die Bereitstellung von Informationen auf einem Etikett in digitaler Form (im Folgenden "digitales Etikett") hat eindeutige Vorteile. Digitale Kennzeichnungen können die Weitergabe von Kennzeichnungsangaben verbessern, da durch sie überladene physische Etiketten vermieden werden und die Nutzer zudem auf verschiedene, nur in digitalen Formaten verfügbare Leseoptionen zurückgreifen können, etwa größere Schrift, automatische Suche, Lautsprecher oder Übersetzung in andere Sprachen. Darüber hinaus kann die digitale Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten zu den laufenden Fortschritten beim digitalen und beim grünen Wandel des europäischen Agrarsektors beitragen, indem Verpackungsabfälle verringert und die Berichterstattungspflichten von Landwirten in Bezug auf die Verwendung solcher Produkte erleichtert werden. Die digitale Kennzeichnung kann auch zu mehr Effizienz bei der Verwaltung der Kennzeichnungspflichten durch die Wirtschaftsakteure führen, indem sie die Aktualisierung der Kennzeichnungsangaben erleichtert und die Bereitstellung gezielterer Informationen für die Nutzer ermöglicht. Zwar könnten durch die Verwendung digitaler Etiketten Platzbeschränkungen im Vergleich zu physischen Etiketten überwunden werden, indem die Rückverfolgung der Informationen ermöglicht wird, und die Düngemittelpreise aufgrund niedrigerer Kennzeichnungskosten gesenkt werden, doch sollten irrelevante oder unnötige Informationen vermieden werden, um eine optimale Qualität der wesentlichen Informationen für die Nutzer zu gewährleisten. Darüber hinaus kann die digitale Kennzeichnung dazu beitragen, die Kennzeichnungskosten entlang der gesamten Lieferkette zu senken, da die Etiketten von EU-Düngeprodukten nach einer Transaktion zwischen Wirtschaftsakteuren geändert werden können, bevor die Produkte die Endnutzer erreichen.
(4) Die digitale Kennzeichnung kann jedoch auch neue Herausforderungen mit sich bringen. So ist es beispielsweise möglich, dass die digitale Kennzeichnung schutzbedürftigen Gruppen Probleme bereitet, insbesondere Menschen, die über keine oder unzureichende digitale Kompetenzen oder über keinen oder einen unzureichenden Zugang zu digitalen Geräten verfügen, die für den Abruf der digitalen Etiketten erforderlich sind, und für Menschen mit Behinderungen. Die digitale Kennzeichnung könnte es diesen Gruppen erschweren, leicht auf wesentliche Informationen über die agronomische Wirksamkeit von EU-Düngeprodukten sowie auf Anweisungen für die sichere Verwendung und den Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie der Umwelt zuzugreifen, und damit letztlich die digitale Kluft verstärken. Daher sollte die digitale Kennzeichnung unter bestimmten Bedingungen in die Verordnung (EU) 2019/1009
(Stand: 28.10.2024)
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