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Regelwerk, EU 2024, Wasser / Immissionsschutz / Abfall / Chemikalien - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2555 der Kommission vom 21. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Hexabromcyclododecan

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2555 vom 27.09.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe 2 (im Folgenden " Übereinkommen") und des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe 3 umgesetzt.

(2) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen vorbehaltlich Artikel 4 der genannten Verordnung verboten.

(3) Hexabromcyclododecan (HBCDD) ist in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 mit einem Grenzwert für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen (UTC) von 100 mg/kg (0,01 Gew.-%) aufgeführt, wenn es in Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen oder als Bestandteil in mit Flammschutzmittel behandelten Erzeugnissen vorhanden ist. Dieser UTC-Grenzwert unterliegt der Überprüfung durch die Kommission.

(4) Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von HBCDD in der Union wurden weitgehend eingestellt. Aufgrund früherer und laufender Recyclingtätigkeiten kommt HBCDD in recycelten Kunststoffen und daraus hergestellten Produkten vor. Es bestehen Bedenken, dass neue Verwendungen von recyceltem polymerischem Material, das bei seiner ursprünglichen Verwendung mit Flammschutz versehen war, dazu geführt haben, dass in Waren wie Kinderspielzeug, Lebensmittelkontaktmaterialien und Polystyrolverpackungen unerwünschte, Beschränkungen unterliegende bromierte Flammschutzmittel vorhanden sind.

(5) Angesichts des Vorhandenseins von HBCDD in verschiedenen Abfallströmen und seiner Bedeutung für Recyclingtätigkeiten und da der Stoff als persistenter organischer Schadstoff eingestuft wurde, sollte die Konzentration dieses toxischen Stoffes in Produkten so gering wie möglich sein, um die Exposition zu minimieren und somit die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen.

(6) Das Recycling von EPS ist zwar derzeit begrenzt, doch es ist davon auszugehen, dass das Recycling von EPS-Isolierung durch Abbrucharbeiten in den nächsten Jahrzehnten in hohem Umfang zunehmen wird.

(7) Für ein tragfähiges und umweltfreundliches Recycling werden derzeit innovative Technologien einschließlich lösemittelbasierter Recyclingverfahren entwickelt. Die lösemittelbasierte Recyclingtechnologie, die bereits für das Recycling von Bau- und Abbruchabfällen zu Polystyrolkügelchen eingesetzt wird und für neue XPS- oder EPS-Produkte verwendet werden kann, ist relativ neu, aber vielversprechend, und durch ihre weitere Anwendung und Ausweitung werden zusätzliche Daten und Informationen generiert, die weitere Verbesserungen des Prozesses ermöglichen und eine solidere Evidenzbasis für die Entscheidungsfindung bieten.

(8) Die derzeitigen Quantifizierungsgrenzen für Analysemethoden zur Bestimmung der HBCDD-Konzentrationen in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen ermöglichen bei einem erheblich niedrigeren UTC-Grenzwert als dem derzeit geltenden keine zuverlässige Messung, was für die Durchsetzungsbehörden problematisch wäre.

(9) Die Verordnung (EU) 2019/1021 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. März 2024

1) ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1021/oj.

2) ABl. L 209 vom 31.07.2006 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2006/507/oj.

3) ABl. L 81 vom 19.03.2004 S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2004/259/oj.

.

Anhang


In der Tabelle von Anhang I Teil A

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