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Verordnung (EU) 2024/2594 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2024 zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates
(ABl. L 2024/2594 vom 08.10.2024)
Neufassung -Ersetzt VO"en (EWG) 1899/85, (EWG) 1638/87 und (EU) 1236/2010
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Eines der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 besteht darin, eine Nutzung biologischer Meeresressourcen zu gewährleisten, die nachhaltige wirtschaftliche, ökologische und soziale Vorteile mit sich bringt. Darüber hinaus muss die Union gemäß Artikel 28 der genannten Verordnung sicherstellen, dass ihre Fischereitätigkeiten außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, die nach dem Unionsrecht im Bereich der GFP gelten, und auf gleiche Ausgangsbedingungen für Betreiber aus der Union im Verhältnis zu Betreibern aus Drittländern hinwirken.
(2) Mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates 4 hat die Union das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen angenommen. Mit dem Beschluss 98/414/EG des Rates 5 hat die Union das Übereinkommen zur Durchführung dieses Seerechtsübereinkommens in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände angenommen, das Grundsätze und Vorschriften für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthält. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände auf Hoher See.
(3) Mit dem Beschluss 81/608/EWG des Rates 6 hat die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik angenommen, mit dem die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) eingerichtet wurde (im Folgenden "NEAFC-Übereinkommen"). Die Änderungen des NEAFC-Übereinkommens von 2004 und 2006 wurden mit dem Beschluss 2009/550/EG des Rates 7 genehmigt. Diese Änderungen traten am 29. Oktober 2013 förmlich in Kraft, jedoch wurde im Einklang mit der Erklärung von 2005 zur Auslegung und Durchführung des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (im Folgenden "Londoner Erklärung") vereinbart, dass die Änderungen ab dem Datum ihrer Annahme bis zu ihrem Inkrafttreten vorläufig anzuwenden waren.
(4) Ziel des NEAFC-Übereinkommens ist es, die langfristige Erhaltung und die optimale Nutzung der Fischereiressourcen in dem Gebiet, in dem es gilt (im Folgenden "das Übereinkommensgebiet") und damit einen nachhaltigen Nutzen in wirtschafts-, umwelt- und sozialpolitischer Hinsicht sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist die NEAFC befugt, rechtsverbindliche Beschlüsse (im Folgenden "Empfehlungen") über die Bestandserhaltung, Bewirtschaftung und Kontrolle der Fischereiressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erlassen. Diese Empfehlungen sind in erster Linie an die NEAFC-Vertragsparteien (im Folgenden "die Vertragsparteien") gerichtet, enthalten jedoch auch Verpflichtungen für die Betreiber, beispielsweise die Kapitäne von Fischereifahrzeugen. Solche Maßnahmen können für die Union verbindlich werden und sind im Falle der Union in das Unionsrecht aufzunehmen, soweit sie nicht bereits durch das Unionsrecht abgedeckt sind.
(5) In der NEAFC-Empfehlung 19:2014 werden Maßnahmen zum Schutz gefährdeter mariner Ökosysteme festgelegt, indem für die Grundfischerei gesperrte Gebiete, bestehende Grundfischereigebiete und Anforderungen für die Versuchsfischerei bestimmt werden. Einige Teile dieser Empfehlung wurden durch die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates in Unionsrecht umgesetzt 8
(Stand: 07.11.2024)
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