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Verordnung (EU) 2024/2612 der Kommission vom 7. Oktober 2024 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chitosan, Clopyralid, Difenoconazol, Rückständen aus der Fettdestillation, Flonicamid, hydrolysierten Proteinen und Lavandulylsenecioat in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2612 vom 08.10.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für den Wirkstoff Flonicamid wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für die Wirkstoffe Clopyralid und Difenoconazol wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Chitosan, Rückstände aus der Fettdestillation, hydrolysierte Proteine und Lavandulylsenecioat wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert gilt.
(2) In Bezug auf Clopyralid wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Honig und sonstige Imkereierzeugnisse gestellt. In Bezug auf Difenoconazol wurde ein solcher Antrag für Roggen und Weizen gestellt. In Bezug auf Flonicamid wurde ein solcher Antrag für Kartoffeln, Kopfsalat und andere Salatarten, Spinat und verwandte Arten (Blätter), Bohnen (ohne Hülsen), Kardonen, Stangensellerie, Fenchel und Rhabarber gestellt.
(3) Diese Anträge wurden gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. Die Kommission leitete die Anträge, die Bewertungsberichte und die beigefügten Unterlagen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") weiter.
(4) Die Behörde prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG 2 ab. Diese mit Gründen versehenen Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(5) In Bezug auf die RHG für Difenoconazol in Weizen und Roggen zog die Behörde den Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist, da die Feststellungen zur chronischen Gesamtexposition als vorläufig eingestuft wurden, solange noch keine bestätigenden Daten zum möglichen präferenziellen Metabolismus/zum Abbau der vier Stereoisomere von Difenoconazol in Pflanzen und Tieren sowie zu den Auswirkungen der Isomerisierung auf die Toxizität von Difenoconazol vorgelegt wurden. Da Weizen und Roggen nur geringfügig zur chronischen Gesamtexposition beitragen und die Behörde bestätigte, dass selbst bei einer möglichen Verschiebung des Isomerenverhältnisses keine Überschreitungen zu erwarten sind, ist es angezeigt, den neuen RHG für Difenoconazol in Weizen und Roggen auf den von der Behörde vorgeschlagenen Wert von 0,1 mg/kg festzusetzen.
(6) Hinsichtlich aller anderen vorgeschlagenen Änderungen der RHG für Clopyralid, Difenoconazol und Flonicamid, die von den Antragstellern beantragt wurden, gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Datenanforderungen erfüllt sind und diese Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei hat die Behörde die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften dieser Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.
(7) Gestützt auf die Stellungnahmen der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Änderungen der RHG akzeptiert werden können.
(8) Chitosan wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/456 der Kommission
(Stand: 15.10.2024)
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