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Verordnung (EU) 2024/2619 der Kommission vom 8. Oktober 2024 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fosetyl, Kaliumphosphonaten und Dinatriumphosphonat in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2619 vom 09.10.2024)
(Hinweis d. Red.: Die Änderungen aus Punkt 1 und Punkt 2 sind noch nicht in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.) Gültig
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für Fosetyl, Kaliumphosphonate und Dinatriumphosphonat wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.
(2) Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde"), gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine Überprüfung aller bestehenden RHG für Fosetyl, Kaliumphosphonate und Dinatriumphosphonat durchzuführen. Da alle drei Wirkstoffe zu Phosphonsäure abgebaut werden, war es angebracht, ihre Rückstände gemeinsam zu bewerten.
(3) Kaliumphosphonate sind neben ihrer Verwendung als Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln auch Bestandteil anderer für die Landwirtschaft relevanter Produkte (z.B. Düngemittel, Pflanzenstärkungsmittel, Dung, Bodenverbesserungsmittel). Daher kann die zugelassene Behandlung von Pflanzen mit diesen Produkten zum Nachweis von Phosphonsäurerückständen in den betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen führen, sodass es angezeigt ist, den Beitrag solcher anderen Verwendungen als zum Pflanzenschutz bei der Festlegung der entsprechenden RHG zu berücksichtigen. Die Kommission ersuchte die Behörde daher, gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur gemeinsamen Überprüfung der RHG für Fosetyl, Kaliumphosphonate und Dinatriumphosphonat abzugeben, und zwar unter Berücksichtigung von Rückständen auch aus anderen Quellen als der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
(4) Die Behörde legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur gemeinsamen Überprüfung der RHG für Fosetyl, Dinatriumphosphonat und Kaliumphosphonate 2 vor. Darin schlug die Behörde vor, die Rückstandsdefinition für die Durchsetzung für die drei Wirkstoffe von "Fosetyl-Al (Summe aus Fosetyl, Phosphonsäure und ihren Salzen, ausgedrückt als Fosetyl)" in "Phosphonsäure und ihre Salze, ausgedrückt als Phosphonsäure" zu ändern, und sie schlug auf Grundlage dieser Rückstandsdefinition neue RHG vor. Die Kommission hält es für angemessen, diese neue Rückstandsdefinition zu übernehmen und die RHG auf die von der Behörde ermittelten Werte festzulegen.
(5) Die Kommission wurde von Vertretern amtlicher Laboratorien und Lebensmittelunternehmern darüber informiert, dass in einigen Kulturen unter bestimmten Umständen Rückstände des Ausgangsstoffs "Fosetyl" festzustellen sein könnten und dass eine Streichung von "Fosetyl" aus der Rückstandsdefinition für die Durchsetzung für die drei Wirkstoffe unbeabsichtigterweise zur Folge hätte, dass für solche Rückstände der RHG-Standardwert von 0,01 mg/kg gelten würde.
(6) Daher sollten festgestellte Fosetylrückstände nicht berücksichtigt werden, und der Standardwert von 0,01 mg/kg gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 findet keine Anwendung. Stattdessen gilt der RHG für den Metaboliten Phosphonsäure.
(7) Die Referenzlaboratorien der Europäischen Union stellten fest, dass die folgenden Bestimmungsgrenzen technisch erreichbar sind: 0,1 mg/kg in wässrigen und sauren Matrices mit pflanzlichem Ursprung, 0,2 mg/kg in Matrices mit hohem Fettgehalt bzw. trockenen Matrices/Matrices mit hohem Stärkegehalt mit pflanzlichem Ursprung, 0,05 mg/kg in Milch, 0,2 mg/kg in Fett und 0,5 mg/kg in Leber, Nieren und Muskeln. Angesichts der Persistenz der Rückstände dieser Stoffe und der potenziellen Vielzahl von Rückstandsquellen wurde es jedoch als angemessen erachtet, den geltenden niedrigsten RHG von 2 mg/kg beizubehalten, und zwar berichtigt auf 1,5 mg/kg, um der überarbeiteten Rückstandsdefinition Rechnung zu tragen. Für Tee, Kaffee, Kräutertees, Kakao und Johannisbrot/Karuben ist ein niedrigster RHG von 20 mg/kg angemessen, um dem Vorkommen von Phosphorsäure aus diesen anderen Quellen Rechnung zu tragen.
(Stand: 15.10.2024)
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