Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Immissionsschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2620 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Voraussetzungen dafür, dass Treibhausgase als dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2620 vom 04.10.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3b Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2003/87/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geändert, um sie an die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 anzupassen, in der das Ziel festgelegt wurde, die Nettoemissionen bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55 % zu verringern.

(2) Die Voraussetzungen dafür, dass Treibhausgase als dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen werden, sollten festgelegt werden.

(3) Die derzeitigen Abscheidungs- und Nutzungsverfahren für die dauerhafte Speicherung werden ausschließlich auf CO2-Emissionen angewendet, da andere Treibhausgase wie CH4 oder N2O keine dauerhafte Speicherung zur Minderung dieser Emissionen erfordern. Da die chemischen Reaktionen während des Nutzungsprozesses zur chemischen Umwandlung des CO2-Moleküls führen können, sollten auch Kohlenstoffatome berücksichtigt werden, die chemisch gebunden sind.

(4) Es muss sichergestellt werden, dass CO2-Emissionen, die in einem Produkt dauerhaft chemisch gebunden sind, einen ähnlichen Klimanutzen wie die geologische Speicherung bieten, wobei der unterschiedlichen Art dieser verschiedenen Vorgehensweisen Rechnung zu tragen ist. Daher sollte dieses CO2 auf der Grundlage der Art der chemischen Bindung, des normalen Gebrauchs und der wahrscheinlichen Behandlung am Ende seiner Lebensdauer mindestens mehrere Jahrhunderte in einem Produkt dauerhaft chemisch gebunden bleiben.

(5) Unterschiede beim normalen Gebrauch und bei der Entsorgung von Produkten, die aus abgeschiedenem CO2 hergestellt werden, führen zu einer unterschiedlichen Wahrscheinlichkeit, dass der in einem Produkt enthaltene gespeicherte Kohlenstoff freigesetzt wird. Freisetzungen können durch Verbrennung erfolgen, entweder als integraler Bestandteil des Gebrauchs des Produkts, wie dies bei synthetischen Brennstoffen der Fall ist, oder bei der Entsorgung, z.B. durch Abfallverbrennung. Um sicherzustellen, dass der in einem Produkt gespeicherte Kohlenstoff über einen Zeitraum von mindestens mehreren Jahrhunderten dauerhaft chemisch gebunden bleibt und nicht in die Atmosphäre gelangt, sollte das CO2 in Produkten gebunden sein, die bei normalem Gebrauch langlebig sind und bei jeder normalen Tätigkeit am Ende der Lebensdauer auf andere Weise als durch Verbrennung entsorgt werden, wodurch der gespeicherte Kohlenstoff in die Atmosphäre freigesetzt würde.

(6) Die chemischen Eigenschaften von mineralischen Carbonaten wie Calciumcarbonat oder Magnesiumcarbonat gewährleisten starke chemische Bindungen, sodass der Kohlenstoff - sofern die Produkte nicht hohen Temperaturen oder starken Säuren ausgesetzt werden - als dauerhaft chemisch gebunden angesehen werden kann. Daher würde die Mineralkarbonisierung dazu führen, dass Kohlenstoff über außergewöhnlich lange Zeiträume im Carbonatgestein gebunden und unter normalen Bedingungen nicht in die Atmosphäre freigesetzt würde 4.

(7) Die in Abfallverbrennungsanlagen herrschenden Bedingungen reichen aus, um die Dekarbonisierungsreaktion auszulösen. Daher sollte Kohlenstoff, der in Produkten abgeschieden und verwendet wird, bei denen ein erheblicher Anteil der Behandlung am Ende der Lebensdauer durch Verbrennung erfolgt, nicht als dauerhaft chemisch gebunden angesehen werden.

(8) Produkte, die auf mineralischen Carbonaten basieren und für Bauprodukte wie Granulate, Zement, Beton, Ziegel oder Fliesen verwendet werden, sind langlebig und können über Jahrzehnte bis Jahrhunderte hinweg verwendet werden. Am Ende der Lebensdauer fallen solche Produkte gemäß dem Abfallverzeichnis 5 in die Kategorie der Bau- und Abbruchabfälle. Nach der jüngsten Bewertung der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission 6 besteht die durchschnittliche Behandlung der mineralischen Fraktion von Bau- und Abbruchabfällen am Ende der Lebensdauer in der Union in Recycling (79 %), Verfüllung (10 %) und Deponierung (11 %). Daher sollte das abgeschiedene CO2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.10.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion