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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/2633 der Kommission vom 8. Oktober 2024 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin, Famoxadon, Flutriafol, Mandipropamid und Mefentrifluconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2633 vom 09.10.2024)


(Hinweis d. Red.: Die Änderung zu Anhang II der VO (EG) 396/2005 ist noch nicht eingearbeitet.)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Azoxystrobin, Famoxadon, Flutriafol, Mandipropamid und Mefentrifluconazol wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Am 2. Dezember 2023 hat die Codex-Alimentarius-Kommission neue Codex-Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden CXL) für die Wirkstoffe Azoxystrobin, Famoxadon, Flutriafol, Mandipropamid und Mefentrifluconazol festgelegt 2.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts internationale Normen - sofern solche bestehen oder in Kürze zu erwarten sind - zu berücksichtigen, außer wenn diese Normen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebensmittelrechts der Union darstellen würden, wenn wissenschaftliche Gründe dagegen sprechen oder wenn die Normen zu einem anderen Schutzniveau führen würden, als es in der Union als angemessen festgelegt ist. Gemäß Artikel 13 Buchstabe e der genannten Verordnung fördert die Union außerdem die Kohärenz zwischen den internationalen technischen Standards und dem Lebensmittelrecht der Union und gewährleistet zugleich, dass das in der Union geltende hohe Schutzniveau nicht gesenkt wird.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") hat die Risiken, die diese CXL für die Verbraucher bergen, bewertet und einen wissenschaftlichen Bericht 4 veröffentlicht. Die Union äußerte beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände Vorbehalte 5, 6, 7 gegen die vorgeschlagenen CXL für die Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen, bei denen die Behörde in ihrem wissenschaftlichen Bericht ein potenzielles Gesundheitsrisiko für die Verbraucher festgestellt hatte: Famoxadon in "Küchenzwiebeln, Untergruppe von", "Strauchbeeren, Untergruppe von", "Fruchtgemüse, Kürbisgewächsen -Schlangengurken und Sommerkürbissen, Untergruppe von", "Paprika (Chilis)" und "Paprika" - einschließlich Nelkenpfeffer"; Mandipropamid in "Küchenzwiebeln, Untergruppe von", "Auberginen, Untergruppe von" und "Ginseng, getrocknet, einschließlich roter Ginseng"; Mefentrifluconazol in "genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Säugetieren", "Eiern", "Säugetierfetten außer Milchfetten", "Fleisch von Säugetieren, ausgenommen Meeressäugetiere", "Milch", "Kernobst, Gruppe von", "genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel", "Geflügelfetten" und "Geflügelfleisch".

(5) Die CXL, bei denen die Behörde keine Risiken für die Verbraucher in der Union identifiziert hatte und gegen die die Union daher keine Vorbehalte beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände oder bei der Codex-Alimentarius-Kommission geäußert hat, können als sicher gelten. Dies ist der Fall bei bestimmten CXL für Azoxystrobin, Famoxadon, Flutriafol, Mandipropamid und Mefentrifluconazol. Diese CXL sollten daher in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden, es sei denn, sie gelten für Erzeugnisse, die nicht in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, oder sie sind niedriger als die derzeitigen RHG für die betreffenden Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen.

(6) In Bezug auf Mandipropamid in Zucchini stellte die Behörde bei der Überprüfung aller RHG für diesen Wirkstoff gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 fest, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen für Zucchini nicht vorliegen4. Die verfügbaren Informationen reichten der Behörde aus, um einen RHG von 0,2 mg/kg vorzuschlagen, der für die Verbraucher sicher ist, und die Datenlücke wurde in Anhang II

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