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Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands
(ABl. L 2024/2642 vom 09.10.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/2643 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands 1,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 8. Oktober 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/2643 angenommen, mit dem ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands geschaffen wird. Der politische Kontext und die politischen Gründe für die Einführung dieser restriktiven Maßnahmen wurden in den Erwägungsgründen dieses Beschlusses dargelegt.
(2) Der genannte Beschluss (GASP) 2024/2643 sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter im Anhang des Beschlusses genannter natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie das Verbot vor, diesen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(3) Die Instrumentalisierung von Migranten durch Drittstaaten oder feindselige nichtstaatliche Akteure kann beabsichtigte destabilisierende Auswirkungen auf die Union haben. Auf eine solche Situation wird in der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingegangen, auf die wiederum in den einschlägigen Kriterien für die Aufnahme von Personen und Organisationen in die Liste, die die Instrumentalisierung von Migranten planen, steuern, unterstützen, anderweitig erleichtern oder sich unmittelbar oder mittelbar daran beteiligen, Bezug genommen wird. Angesichts der raschen Entwicklungen und Auswirkungen dieses Problems, sowie des Vorgehens durch die betreffenden Drittstaatsakteure oder feindseligen nichtstaatlichen Akteuren, soll mit diesem Querverweis Kohärenz gewährleistet werden.
(4) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, den Verteidigungsrechten und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte angewandt werden.
(5) Es sollte klargestellt werden, dass der Schutz vor Haftung, der Wirtschaftsteilnehmern aus der Union gewährt wird, wenn sie nicht wissen und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme haben, dass sie mit ihrem Handeln gegen restriktive Maßnahmen der Union verstoßen würden, nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Wirtschaftsteilnehmer aus der Union die Sorgfaltspflichten nicht angemessen erfüllt haben. Es ist angezeigt, öffentlich zugängliche oder ohne Weiteres zugängliche Informationen bei der Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten gebührend zu berücksichtigen. Daher kann sich ein Wirtschaftsteilnehmer aus der Union beispielsweise nicht auf einen solchen Schutz berufen, wenn ihm vorgeworfen wird, gegen die einschlägigen restriktiven Maßnahmen verstoßen zu haben, weil er es versäumt hat, einfache Kontrollen oder Überprüfungen durchzuführen.
(6) Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste erfahren, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten.
(7) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung der größtmöglichen Rechtssicherheit in der Union sollten die Namen und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnungen (EU) 2016/679 3 und (EU) 2018/1725 4 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.
(8) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und über alle ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen unterrichten.
(9) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen
a)
(Stand: 16.10.2024)
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