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Durchführungsbeschluss (GASP) 2024/2668 des Rates vom 8. Oktober 2024 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo
(ABl. L 2024/2668 vom 09.10.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 20. Dezember 2010 den Beschluss 2010/788/GASP angenommen.
(2) Am 12. Dezember 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/2231 2 als Reaktion auf die Behinderung des Wahlprozesses und die damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo (DRC) angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2016/2231 wurden der Beschluss 2010/788/GASP geändert und eigenständige restriktive Maßnahmen eingeführt.
(3) Infolge der Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-88/23 und T-89/23 sollten zwei Einträge aus der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP gestrichen werden.
(4) Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2024.
2) Beschluss (GASP) 2016/2231 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. L 336 I vom 12.12.2016 S. 7).
Anhang |
In Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP ("LISTE DER NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH Artikel 3 Absatz 2") werden die Einträge zu folgenden Personen aus der Liste in Abschnitt A ("Personen") gestrichen:
"5. Evariste BOSHAB
6. Alex Kande MUPOMPA".
ENDE |
(Stand: 14.10.2024)
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