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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2679 der Kommission vom 15. Oktober 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2076 hinsichtlich verwaltungstechnischer und geringfügiger Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Contec IPa Product Family"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2679 vom 16.10.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO(EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1 ("Biozidprodukte-Verordnung"), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 29. November 2019 wurde Contec Europe mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2076 der Kommission 2 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "Contec IPa Product Family" eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0020460-0000 (im Folgenden "Zulassung") erteilt. Anhang II der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Eigenschaften ("SPC") für die Biozidproduktfamilie "Contec IPa Product Family".
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 enthält Vorschriften für die verschiedenen Kategorien von Änderungen betreffend Biozidprodukte gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
(3) Am 4. August 2021 übermittelte Contec Europe der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Notifizierung über verwaltungstechnische Änderungen an der Zulassung. Die Notifizierung wurde unter der Nummer BC-QS069138-06 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen. Die notifizierten Änderungen betreffen die Hinzufügung eines Handelsnamens in der Meta-SPC 1, eines Herstellers des Wirkstoffs und eines Herstellers der Biozidprodukte sowie die Entfernung von Informationen über das Trägermaterial in Abschnitt 6 der Meta-SPC 2.
(4) Am 28. Februar 2022 legte Contec Europe der Agentur gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 einen Antrag hinsichtlich einer geringfügigen Änderung an der Zulassung vor. Der Antrag wurde unter der Nummer BC-LM074066-29 in das Register eingetragen und betrifft eine Erweiterung des Bereichs der Packungsgrößen von Erzeugnissen der Meta-SPC 1.
(5) Am 19. Oktober 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen an der Zulassung, zusammen mit einer überarbeiteten SPC. In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen betreffend die Hinzufügung eines Handelsnamens in der Meta-SPC 1, eines Herstellers des Wirkstoffs und eines Herstellers der Biozidprodukte um verwaltungstechnische Änderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass nach der Umsetzung der Änderungen die Bedingungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 weiterhin erfüllt sind.
(6) Die Agentur kam jedoch zu dem Schluss, dass die Änderung im Zusammenhang mit der Entfernung von Informationen über das Trägermaterial in Abschnitt 6 der Meta-SPC 2 keine verwaltungstechnische Änderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 ist und daher abgelehnt werden sollte.
(7) Am 9. Oktober 2023 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 ihre Stellungnahme 5 zum Antrag auf Vornahme geringfügiger Änderungen an der Zulassung, zusammen mit einer überarbeiteten SPC und einem überarbeiteten Bewertungsbericht. In dieser Stellungnahme wurde der Schluss gezogen, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um geringfügige Änderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe ab der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass nach der Umsetzung der Änderungen die Bedingungen gemäß Artikel 19
(Stand: 07.11.2024)
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