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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/2711 der Kommission vom 22. Oktober 2024 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Thiacloprid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2711 vom 23.10.2024)


(Hinweis d. Red.: Die Änderung zu Anhang II der VO (EG) 396/2005 ist noch nicht eingearbeitet.) Gültig, Art. 2

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für den Wirkstoff Thiacloprid wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat diese RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überprüft und RHG vorgeschlagen, die sie als sicher für die Verbraucher betrachtet. 2 Mit der Verordnung (EU) 2015/1200 der Kommission 3 wurden diese RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen.

(2) In Anbetracht der von der Behörde in den Schlussfolgerungen des Peer-Reviews dargelegten kritischen Problembereiche im Zusammenhang mit der Kontamination des Grundwassers durch potenziell karzinogene Metaboliten von Thiacloprid 4 und seiner Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B wurde die Genehmigung für diesen Wirkstoff im Jahr 2020 nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 erneuert 7. Da der Stoff die Genehmigungskriterien nicht erfüllte, hielt es die Behörde nicht für erforderlich, die Bewertung der möglichen endokrinschädlichen Eigenschaften von Thiacloprid auf der Grundlage der jüngsten Kriterien in Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 8 abzuschließen. Die Behörde stellte jedoch fest, dass die 2013 festgelegten Kriterien für endokrinschädliche Eigenschaften 9 und die WHO-Definition für endokrine Disruptoren 10 auf Thiacloprid zutreffen, da es durch eine endokrine Wirkungsweise schädliche Auswirkungen auf das Fortpflanzungssystem und das endokrine System hat.

(3) Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Thiacloprid wurden widerrufen. Daher ist es angezeigt, dass die für diesen Wirkstoff geltenden RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. In Anbetracht der neuen toxikologischen Referenzwerte, insbesondere einer niedrigeren akuten Referenzdosis, gemäß dem Vorschlag in der Schlussfolgerung des Peer-Reviews ersuchte die Kommission die Behörde, eine Erklärung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 mit einer Bewertung des kurzzeitigen (akuten) Risikos durch Aufnahme über die Nahrung für die RHG, die auf Verwendungen außerhalb der EU beruhen, vorzulegen, und zwar für diejenigen, die auf Anträgen auf Einfuhrtoleranz basieren, und diejenigen, die auf den im Jahr 2007 festgelegten Codex-Rückstandshöchstgehalten (im folgenden "CXL") beruhen.

(4) In dieser Erklärung 11

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(Stand: 28.10.2024)

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