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Regelwerk, EU 2024, Lärm - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2749 vom 08.11.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 91 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 werden Bestimmungen festgelegt, mit denen während einer Krise das normale Funktionieren des Binnenmarkts, einschließlich des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit, und die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen sowie von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung für die Bürger, Unternehmen und Behörden sichergestellt werden sollen. Diese Verordnung gilt für Waren und Dienstleistungen.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2024/2747 werden Maßnahmen festgelegt, die auf kohärente, transparente, effiziente, verhältnismäßige und zeitnahe Weise angewandt werden müssen, um die Auswirkungen einer Krise auf das Funktionieren des Binnenmarkts zu verhindern, abzumildern und zu minimieren.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2024/2747 wird ein mehrstufiger Mechanismus festgelegt, bestehend aus Eventualfallplanung sowie einem Wachsamkeits- und einem Notfallmodus für den Binnenmarkt.

(4) Um den durch die Verordnung (EU) 2024/2747 geschaffenen Rahmen zu ergänzen, für Kohärenz zu sorgen und seine Wirksamkeit weiter zu erhöhen, sollte sichergestellt werden, dass die in dieser Verordnung genannten krisenrelevanten Waren rasch auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden können, sodass ein Beitrag zur Bewältigung und Abmilderung von Störungen dieses Marktes geleistet wird.

(5) In einer Reihe von sektorspezifischen Rechtsakten der Union sind harmonisierte Vorschriften für die Konzeption, die Herstellung, die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen bestimmter Produkte festgelegt. Zu diesen Rechtsakten gehören die Richtlinien 2000/14/EG 5, 2006/42/EG 6, 2010/35/EU 7, 2014/29/EU 8, 2014/30/EU 9, 2014/33/EU 10, 2014/34/EU 11, 2014/35/EU 12, 2014/53/EU 13 und 2014/68/EU 14 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "geänderte Richtlinien"). Darüber hinaus beruhen die meisten dieser Rechtsakte auf den Grundsätzen des neuen Konzepts für die technische Harmonisierung und sind ferner an die Musterbestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 15 angelehnt.

(6) Weder in den Musterbestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG noch in den besonderen Bestimmungen der sektorspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sind Verfahren vorgesehen, die in Krisenfällen Anwendung finden sollen. Es ist daher angebracht, gezielte Anpassungen der geänderten Richtlinien vorzunehmen, um eine Reaktion auf die Auswirkungen von Krisen, die Produkte betreffen, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden und unter die geänderten Richtlinien fallen, zu ermöglichen.

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(Stand: 15.11.2024)

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