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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2767 der Kommission vom 30. Oktober 2024 zur Bestimmung - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates - von Referenzwerten für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 für jeden Hersteller oder Einführer, der zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2023 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe rechtmäßig in der Union in Verkehr gebracht hat
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8500)
(Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der irische, der italienische, der kroatische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2767 vom 15.11.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die allmähliche Verringerung der Menge von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden können, umzusetzen, gelten gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 Mengenbegrenzungen für ihr jährliches Inverkehrbringen.
(2) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 sollte die Kommission für jeden Einführer und Hersteller, der 2021, 2022 oder 2023 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) rechtmäßig in der Union in Verkehr gebracht hat, im Einklang mit dem Berechnungsmechanismus gemäß Anhang VII Nummer 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/573 Referenzwerte festlegen.
(3) Wie in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/573 festgelegt, sollten die Höchstmengen an HFKW, die 2025 und 2026 in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen, identisch sein und ab 2027 sinken. Im Hinblick darauf ist es angezeigt, mit diesem Beschluss Referenzwerte für 2025 und 2026 festzulegen.
(4) Gemäß Anhang VII Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 sollten bei der Bestimmung der Referenzwerte für die Jahre 2025 und 2026 alle von Herstellern und Einführern gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 übermittelten Angaben berücksichtigt werden.
(5) Zur Ermittlung des Jahres, ab dem der Jahresdurchschnitt für die Bestimmung der Referenzwerte gemäß Anhang VII Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 zu berechnen ist, sollte nur der Zeitraum berücksichtigt werden, der mit dem Jahr beginnt, für das gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 erstmals eine Quote zugewiesen wurde, oder nur der Zeitraum ab dem Jahr, in dem das Unternehmen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe laut seiner Berichterstattung gemäß Artikel 19 der Verordnung EU Nr. 517/2014 erstmals rechtmäßig in Verkehr gebracht hat, je nachdem, welches Ereignis zuerst eingetreten ist. Diese Vorschrift sollte nicht für Unternehmen gelten, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe auf der Grundlage von Quoten in Verkehr gebracht haben, zu denen auch die ihnen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 übertragenen Quoten zählen. Stattdessen sollte erstens die Vorschrift gelten, dass für jede Übertragung in einem bestimmten Jahr der Jahresdurchschnitt ab dem Jahr des Markteintritts des Unternehmens, das seine Quote an das empfangende Unternehmen übertragen hat, berechnet wird (d. h. ab dem Jahr, für das dem übertragenden Unternehmen zum ersten Mal eine Quote zugewiesen wurde, oder ab dem Jahr, in dem jenes Unternehmen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe erstmals rechtmäßig in Verkehr gebracht hat, je nachdem, welches Ereignis zuerst eingetreten ist). Je nach Fall kann dieses erste Jahr 2015 oder später sein. Zweitens sollte diese Regel nur auf die in Verkehr gebrachte Menge angewandt werden, die der dem betreffenden Unternehmen übertragenen Quote unterliegt. Die in Verkehr gebrachte Menge, die der Quote unterliegt, die dem betreffenden Unternehmen in einem bestimmten Jahr gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 zugewiesen wurde, sollte unter die allgemeine Regel fallen.
(6) Darüber hinaus sollte gemäß Anhang VII
(Stand: 19.11.2024)
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