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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2024/2771 des Rates vom 29. Oktober 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da"esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen

(ABl. L 2024/2771 vom 30.10.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 20. September 2016 den Beschluss (GASP) 2016/1693 angenommen 1.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 10. Juni 2024 die Resolution 2734 (2024) verabschiedet. Der VN-Sicherheitsrat bekräftigt, dass zu den Handlungen oder Aktivitäten, die darauf hindeuten, dass eine Person, eine Gruppe, ein Unternehmen oder eine Einrichtung mit ISIL (Da"esh) oder Al-Qaida verbunden ist, alle nachstehenden gehören, wenn sie von, in Verbindung mit, unter dem Namen, im Namen oder zur Unterstützung von Al-Qaida, ISIL oder einer deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger durchgeführt werden: die Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten; die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Anwerbung oder anderweitige Unterstützung für die Handlungen oder Aktivitäten Al-Qaidas, ISILs oder einer deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger. Er ist sich ferner dessen bewusst, dass die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter Vergewaltigung, Versklavung von Personen und Fälle von Entführung und Menschenhandel, auf der Grundlage der festgelegten Kriterien eine Aufnahme in die ISIL (Daesh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste der VN bedingen können, wenn diese Handlungen von ISIL, Al-Qaida und mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen oder Einrichtungen als Taktik des Terrorismus benutzt werden.

(3) Angesichts der anhaltenden Bedrohung, die von ISIL (Da"esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündeten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen ausgeht, hält es der Rat für erforderlich, klarzustellen, dass die Kriterien für die Verhängung restriktiver Maßnahmen durch den VN-Sicherheitsrat gemäß den Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000) und 2253 (2015) oder durch den mit der Resolution 1267 (1999) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss auch die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter Vergewaltigung, Versklavung von Personen und Fälle von Entführung und Menschenhandel umfassen, wenn diese Handlungen von ISIL (Da"esh), Al-Qaida und mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen oder Einrichtungen als Taktik des Terrorismus benutzt werden.

(4) Der Beschluss (GASP) 2016/1693 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2016/1693 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß den Resolutionen 1267(1999), 1333(2000) und 2253(2015) oder vom Ausschuss benannten und mit Reisebeschränkungen belegten Personen,

  1. die sich an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von Al-Qaida, ISIL (Da"esh) oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger beteiligen,
  2. die Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial an Al-Qaida, ISIL (Da"esh) oder eine ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger liefern, verkaufen oder weitergeben,
  3. die für Handlungen oder Aktivitäten von Al-Qaida, ISIL (Da"esh) oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger rekrutieren oder anderweitig Unterstützung leisten, oder
  4. die an unter Buchstabe a, b oder c genannten Handlungen oder Aktivitäten beteiligt sind, einschließlich der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die sexuelle und geschlechtsspezifischer Gewalt beinhalten, darunter Vergewaltigung, Versklavung von Personen und Fälle von Entführung und Menschenhandel, wenn diese Handlungen von ISIL, Al-Qaida und mit ihnen verbündeten Personen, Gruppen oder Einrichtungen als Taktik des Terrorismus benutzt werden, oder
  5. die von mit ISIL (Da"esh) oder Al-Qaida verbündeten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden oder diese anderweitig unterstützen und die in der Sanktionsliste bezüglich ISIL (Da"esh) und Al-Qaida aufgeführt sind."

2. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß den Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000) und 2253 (2015) oder vom Ausschuss benannten und mit dem Einfrieren der Vermögenswerte belegten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen,

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