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Delegierte Verordnung (EU) 2024/2795 der Kommission vom 24. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2795 vom 31.10.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 461a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um unter anderem die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vorgenommene grundlegende Überprüfung des Handelsbuchs (FRTB), bei der es sich um ein umfassendes Paket von Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko handelt, als Meldepflicht in die genannte Verordnung aufzunehmen. Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erneut geändert, um unter anderem die FRTB-Standards in verbindliche Anforderungen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko umzuwandeln.
(2) Angesichts des intensiven Wettbewerbs bei internationalen Handelstätigkeiten wurden die FRTB-Standards unter der Prämisse angenommen, dass sie in allen Rechtsräumen sowohl inhaltlich als auch zeitlich so umgesetzt werden, dass die Institute auf internationaler Ebene gleiche Wettbewerbsbedingungen für ihre Handelstätigkeiten vorfinden. Die Überwachung der Umsetzung der FRTB-Standards in anderen im BCBS vertretenen Rechtsräumen und insbesondere in Ländern mit einer großen Zahl international tätiger Banken hat gezeigt, dass aufgrund von Verzögerungen bei der Umsetzung der FRTB-Standards in diesen Rechtsräumen ein erhebliches Risiko von Verzerrungen des internationalen Wettbewerbs besteht. Daher ist es erforderlich, die Anwendung der FRTB-Standards bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in der Union um ein Jahr zu verschieben.
(3) Die zuständigen Behörden benötigen Informationen, um die Auswirkungen der FRTB zu überwachen, potenzielle Probleme zu ermitteln und sich mit Instituten über die Umsetzung auszutauschen. Daher sollten die Institute verpflichtet werden, bis zum Datum der Anwendung der FRTB für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in der Union weiterhin Informationen über die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko im Rahmen der Ansätze vor FRTB zu melden. Gleichzeitig sollten die Institute ihren zuständigen Behörden weiterhin ihre Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung melden.
(4) Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 werden in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 spezifische Offenlegungspflichten für das Marktrisiko eingeführt, die auf die Anforderungen der FRTB für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko zugeschnitten sind. Der Geltungsbeginn der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1623 über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ist jedoch um ein Jahr zu verschieben. Aus Gründen der Kohärenz sollten die damit zusammenhängenden spezifischen Offenlegungspflichten ebenfalls um ein Jahr verschoben werden. Da die Offenlegung von Eigenmittelanforderungen eine wichtige Rolle für die Wahrung der Marktdisziplin und für die Information der Marktteilnehmer bei Anlageentscheidungen spielt, sollten die Institute stattdessen verpflichtet sein, während dieses Aufschubzeitraums weiterhin Informationen über ihre Exposition gegenüber dem Marktrisiko und damit verbundene Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage der Berechnungsansätze vor der FRTB offenzulegen.
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die Verordnung (EU) 2024/1623 wird ab dem 1. Januar 2025 gelten. Das Datum des Inkrafttretens und der Geltungsbeginn dieser Verordnung müssen auf dieses Datum abgestimmt werden, um widersprüchliche Anforderungen an Institute zu vermeiden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
In die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird folgender Artikel 520a eingefügt:
" Artikel 520a Anwendung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
Bis zum 1. Januar 2026 wenden die Institute weiterhin Teil 3 Titel IV und die Marktrisikoanforderungen der Artikel 430, 430b, 445 und 455 dieser Verordnung in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung an."
Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(Stand: 14.11.2024)
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