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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/2808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/62/EU hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten

(ABl. L 2024/2808 vom 04.11.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Berichtspflichten spielen bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung von Rechtsakten eine wichtige Rolle. Um sicherzustellen, dass diese Pflichten ihren ursprünglichen Zweck erfüllen, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollten sie jedoch gestrafft werden.

(2) Nach der Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission mindestens alle zwei Jahre statistische Daten über die Zahl der Straftaten im Zusammenhang mit gefälschten Banknoten und Münzen sowie über die Zahl der Personen, die wegen dieser Straftaten strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurden, übermitteln.

(3) In Bezug auf die Fälschungen des Euro sieht die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 3 Berichtspflichten im Hinblick auf die Zahl der beschlagnahmten gefälschten Banknoten und Münzen vor. Der Umfang und die Entwicklung des Phänomens der gefälschten Banknoten und Münzen sind gut dokumentiert und den zuständigen nationalen Behörden bekannt. Für diesen spezifischen Bereich der Kriminalität ist die Verpflichtung zur Meldung statistischer Daten zu Strafverfahren daher nicht entscheidend, um sicherzustellen, dass die Ziele der Richtlinie 2014/62/EU erreicht und überwacht werden.

(4) Daher sollte die in der Richtlinie 2014/62/EU festgelegte Pflicht zur Übermittlung statistischer Daten an die Kommission im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 16. März 2023 mit dem Titel "Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus" abgeschafft werden.

(5) Die vorliegende Richtlinie beruht auf einer sorgfältigen Prüfung der besonderen Umstände der Richtlinie 2014/62/EU und beschränkt sich auf die Straftat der Fälschung von Banknoten und Münzen. Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Notwendigkeit, für ein angemessenes Maß an Berichtspflichten im Bereich des Strafrechts der Union zu sorgen.

(6) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union ("EUV") und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV") beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(7) Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

(8) Die Richtlinie 2014/62/EU sollte daher entsprechend geändert werden. Da die gezielte Änderung der genannten Richtlinie ausschließlich die Aufhebung einer Berichtspflicht betrifft, besteht für die Mitgliedstaaten keine besondere Verpflichtung zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Artikel 11 der Richtlinie 2014/62/EU wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2024.

1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Oktober 2024.

2) Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates (ABl. L 151 vom 21.05.2014 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 04.07.2001 S. 6).


ENDE

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