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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2841 vom 14.11.2024)



Ergänzende Informationen
RL (EU) 2024/2842

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62, Artikel 91 und Artikel 21 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union gründet auf den im Vertrag über die Europäische Union ( EUV), im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV), in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden " Charta") und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 4 (auch Behindertenrechtskonvention, im Folgenden " VN-BRK") verankerten Werten der Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Achtung der Menschenrechte und ist der Bekämpfung von Diskriminierungen - auch aus Gründen einer Behinderung - verpflichtet.

(2) In Artikel 26 der Charta anerkennt und achtet die Union den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.

(3) Jeder Unionsbürger hat das Grundrecht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im EUV und im AEUV sowie in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. In Artikel 18 der VN-BRK wird auch das Recht von Menschen mit Behinderungen unter anderem auf Freizügigkeit und freie Wahl ihres Wohnsitzes gleichberechtigt mit anderen anerkannt.

(4) Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, welche ihr Recht ausüben, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im materiellen Anwendungsbereich des AEUV unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen.

(5) Die Union ist Vertragspartei der VN-BRK und ist an dessen Bestimmungen gebunden, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten fester Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind. Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der VN-BRK und sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an dieses Übereinkommen gebunden. Obwohl die VN-BRK von der Union und allen Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert wurde, müssen bei der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sowohl auf Unionsebene als auch in allen Mitgliedstaaten noch Fortschritte gemacht werden.

(6) Gemäß der VN-BRK zählen zu den Menschen mit Behinderungen unter anderem jene, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die in Wechselwirkung mit verschiedenen umweltbedingten, administrativen, technologischen und gesellschaftlichen Barrieren zu einer diskriminierenden Behandlung führen können. Zweck der VN-BRK ist es folglich, die uneingeschränkte und gleichberechtigte Wahrnehmung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen ohne jegliche Form der Diskriminierung zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten sowie die Achtung der ihnen innewohnenden Würde, ihrer individuelle Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, und ihre Unabhängigkeit zu fördern, um so ihre volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft sowie ihre gleichberechtigte Einbeziehung in die Gesellschaft zu gewährleisten. In der VN-BRK

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(Stand: 18.11.2024)

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