Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2852 der Kommission vom 11. November 2024 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen an das Einführen in das Gebiet der Union von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von Pinus L. mit Ursprung in Japan und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217

(ABl. L 2024/2852 vom 12.11.2024)



Neufassung- Ersetzt VO (EU) 2020/1217

Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 enthält eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen aus bestimmten Drittländern in das Gebiet der Union verboten ist. Gemäß Anhang VI Nummer 1 der genannten Verordnung ist das Einführen in das Gebiet der Union von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., außer Früchte und Samen, verboten.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 der Kommission 3 ermöglicht abweichend von Anhang VI Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 unter bestimmten Bedingungen das Einführen in die Union von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von Pinus L. mit Ursprung in Japan ("spezifizierte Pflanzen").

(3) Bestimmte Unionsquarantäneschädlinge wie Gymnosporangium spp. haben in ihren verschiedenen Sporenstadien zwei taxonomisch unterschiedliche Wirte. Um also zu gewährleisten, dass die relevanten Pflanzenschädlinge in einem Gebiet nicht vorkommen, sollten bei Ausfuhren von Juniperus-Pflanzen auch Anforderungen an Inspektionen von Pflanzen der Gattungen Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Juniperus L., Malus Mill., Photinia Ldl. und Pyrus L. eingeführt werden, die von demselben Erzeugungsort stammen, doch nicht notwendigerweise für die Ausfuhr in die Union vorgesehen sind.

(4) Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 läuft die in der genannten Durchführungsverordnung vorgesehene Geltungsdauer dieser Ausnahme am 31. Dezember 2024 aus.

(5) Am 29. März 2024 beantragte Japan eine Verlängerung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 vorgesehenen Ausnahme.

(6) Nach den jüngsten Beanstandungen aufgrund von Matsucoccus matsumurae (Kuwana) und Homona magnanima Dyakonov bei kleinwüchsig gehaltenen Pinus-Pflanzen aus Japan sollten diese Schädlinge bis zu ihrer Bewertung als potenzielle Unionsquarantäneschädlinge ebenfalls als relevante Schädlinge gelten.

(7) Darüber hinaus kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2019 4 zu dem Schluss, dass die Pflanzen von Chamaecyparis Spach und Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr) ebenfalls Wirte des Schädlings Urocerus japonicus (F. Sm.) sein können. Daher sollte dieser Schädling ebenfalls als für diese Pflanzen relevanter Schädling gelten und geeigneten Maßnahmen unterliegen.

(8) Das Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 12.11.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion