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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/2856 der Kommission vom 12. November 2024 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung des Aromastoffes Benzen-1,2-diol (FL-Nr. 04.029) aus der Unionsliste

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2856 vom 13.11.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission 3 wurde die Unionsliste der Aromastoffe angenommen, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen wurde.

(3) Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4) Die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält Benzen-1,2-diol (FL-Nr. 04.029), das auf der Grundlage einer Sicherheitsbewertung durch den Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss in die Liste aufgenommen worden war.

(5) Am 28. September 2023 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") Gutachten zur Erneuerung der Zulassungen für Zesti Smoke Code 10 (SF-002) 4, Smoke Concentrate 809045 (SF-003) 5, SmokEz C-10 (SF-005) 6 und SmokEz Enviro-23 (SF-006) 7 als Benzen-1,2-diol (FL-Nr. 04.029) enthaltende Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen an. Die Behörde befand in ihren Gutachten, dass in Bezug auf Benzen-1,2-diol (FL-Nr. 04.029) Sicherheitsbedenken bestehen, da bei oraler Verabreichung seine Genotoxizität in vivo festgestellt wurde.

(6) Gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen nur Aromen in Verkehr gebracht werden, die nach den verfügbaren wissenschaftlichen Daten keine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher darstellen. Benzen-1,2-diol (FL-Nr. 04.029) sollte folglich aus der Unionsliste der Aromastoffe gestrichen werden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher geändert werden.

(8) Da dieser Aromastoff nur in geringem Umfang verwendet wird und um einen reibungslosen Übergang von den vor dieser Verordnung geltenden Regeln zu gewährleisten, sollten Lebensmittel, denen Benzen-1,2-diol (FL-Nr. 04.029) zugesetzt wurde und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Union in Verkehr gebracht wurden oder sich von Drittländern aus auf dem Weg in die Union befinden, bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen. Diese Übergangsmaßnahme sollte nicht für den Stoff an sich oder für Zubereitungen gelten, denen dieser Stoff zugesetzt wurde und die nicht als solche zum Verzehr bestimmt sind, da den Herstellern von Lebensmittelerzeugnissen, die diese Zubereitungen als Zutaten verwenden, deren Zusammensetzung bei ihrer Verwendung bekannt ist.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

(1) Lebensmittel, denen Benzen-1,2-diol (FL-Nr. 04.029) zugesetzt wurde und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiterhin in Verkehr gebracht werden.

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(Stand: 15.11.2024)

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