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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2896 des Rates vom 18. November 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran
(ABl. L 2024/2896 vom 18.11.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran 1, insbesondere Artikel 7 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 20. Juli 2023 hat der Rat die Verordnung (EU) 2023/1529 angenommen.
(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 21. und 22. März 2024 erklärte der Europäische Rat, dass die Union bereit wäre, rasch und in Abstimmung mit internationalen Partnern zu reagieren, unter anderem mit neuen und umfangreichen restriktiven Maßnahmen gegen Iran, sollte Iran ballistische Flugkörper und damit zusammenhängende Technologie an Russland zur Verwendung gegen die Ukraine weitergeben, nachdem es dem russischen Regime bereits Drohnen geliefert hat, die bei den unerbittlichen Angriffen auf die Zivilbevölkerung in der Ukraine eingesetzt werden. Darüber hinaus erklärte der Europäische Rat, dass Russlands Zugang zu sensiblen Gütern und Technologien mit Bedeutung für den Kampfeinsatz so weit wie möglich eingeschränkt werden muss, unter anderem indem auf Einrichtungen in Drittländern abgezielt wird, die die Umgehung von Sanktionen ermöglichen. Der Europäische Rat forderte den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") und die Kommission auf, weitere Sanktionen gegen Belarus, Nordkorea und Iran auszuarbeiten.
(3) In einer Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Union verurteilte die Union am 13. September 2024 die kürzlich erfolgte Weitergabe ballistischer Raketen aus iranischer Herstellung an Russland aufs Schärfste; diese Weitergabe wird als eine unmittelbare Bedrohung für die europäische Sicherheit und eine erhebliche materielle Eskalation in Bezug auf die Bereitstellung iranischer UAV und Munition, die Russland in seinem rechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine einsetzt, erachtet. Die Union wird rasch und in Abstimmung mit internationalen Partnern reagieren, einschließlich mit neuen und umfangreichen restriktiven Maßnahmen gegen Iran; dies beinhaltet unter anderem die Benennung von Personen und Einrichtungen, die an Irans Programmen für ballistische Raketen und Drohnen beteiligt sind; die Union erwägt in diesem Zusammenhang auch restriktive Maßnahmen in Bezug auf den iranischen Luftfahrtsektor.
(4) Russland setzt zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine, der die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit der Ukraine verletzt, in Iran hergestellte UAV ein, auch gegen Zivilisten und zivile Infrastruktur. Das staatlich geförderte Programm des Iran für die Entwicklung und Herstellung von UAV trägt daher zu Verstößen gegen die Charta der Vereinten Nationen und Grundprinzipien des Völkerrechts bei.
(5) Das iranische Flugkörperprogramm, das sich auf staatseigene und private Unternehmen stützt und iranische Forschungskapazitäten nutzt, wird vom Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte Irans und vom Korps der Islamischen Revolutionsgarde durchgeführt, die beide restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen.
(6) Die Verbringung von in Iran hergestellten UAV und Flugkörpern und damit zusammenhängenden Technologien und Komponenten an Russland und an nichtstaatliche bewaffnete Gruppen im Nahen Osten und darüber hinaus ist ein zentraler Anlass zur Sorge. Iran hat in Iran hergestellte UAV und Flugkörper und damit zusammenhängende Technologien und Komponenten nach Russland verbracht, einschließlich unter Einsatz von Schiffen und Häfen.
(7) Angesichts der sehr ernsten Lage sollten eine Person und vier Organisationen in die im Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1529 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(8) Die Verordnung (EU) 2023/1529 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1529 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. November 2024.
(Stand: 20.11.2024)
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