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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2915 der Kommission vom 25. November 2024 zur Festlegung der technischen Angaben der Datensätze der Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen zu Überschuldung, Verbrauch und Vermögen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2052 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2915 vom 26.11.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1700 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission sollte die technischen Angaben der Datensätze zu Überschuldung, Verbrauch und Vermögen festlegen, um sicherzustellen, dass der Bereich Einkommen und Lebensbedingungen korrekt umgesetzt wird.
(2) Der Bereich Einkommen und Lebensbedingungen liefert Informationen, die im Rahmen des Europäischen Semesters und der europäischen Säule sozialer Rechte, insbesondere in Bezug auf Einkommensverteilung, Armut und soziale Ausgrenzung, benötigt werden. Zudem werden auch Informationen für andere, mit Lebensbedingungen und Armut zusammenhängende Politikbereiche der EU bereitgestellt. Es besteht ein dringender politischer Bedarf an detaillierten Informationen über Überschuldung, Verbrauch und Vermögen, insbesondere über die Gründe für Überschuldung, Verbrauchsaspekte und Vermögen sowie über die Beurteilung der eigenen Bedürfnisse. Der Datensatz liefert Informationen über materielle Ungleichheit und Armut und trägt zur Überwachung der Mobilitätsarmut bei. Darüber hinaus wird der statistische Abgleich von Daten zwischen den Bereichen Einkommen, Lebensbedingungen und Verbrauch ermöglicht.
(3) Damit sichergestellt ist, dass der politische Bedarf an einer besseren Messung der Energiearmut, insbesondere der Energiekosten der Haushalte, erfüllt wird, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2052 der Kommission 2 entsprechend geändert werden. Die Einzelthemen "Erwerbsstatus" und "Einzelangaben zur Wohnsituation, einschließlich Unterversorgung und unterstellte Miete" sollten geändert werden, damit sie dem neuen Datenbedarf gerecht werden.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Technische Angaben der Datensätze der Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen zu Überschuldung, Verbrauch und Vermögen
Die technischen Merkmale der Datensätze im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen in Bezug auf die Einzelthemen "Überschuldung und Gründe dafür", "Vermögensaspekte, einschließlich Wohneigentum", "Verbrauchsaspekte", "Beurteilung der eigenen Bedürfnisse" sind in Anhang I aufgeführt. Sie betreffen Folgendes:
Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2052
Die Verordnung (EU) 2021/2052 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird Buchstabe e gestrichen;
2. der Anhang erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. November 2024
(Stand: 28.11.2024)
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