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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2931 der Kommission vom 27. November 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich einiger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Prunus avium, Prunus canescens, Prunus cerasus, Prunus pseudocerasus und Prunus spinosa mit Ursprung im Vereinigten Königreich sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 hinsichtlich der Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in die Union
(ABl. L 2024/2931 vom 28.11.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.
(2) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Dazu gehört auch die Gattung Prunus L.
(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission 3 sind die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, die zwar aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, für die jedoch die Pflanzengesundheitsrisiken noch nicht umfassend bewertet worden sind. Der Grund hierfür ist, dass ein oder mehrere Schädlinge, deren Wirt diese Pflanzen sind, noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 4 geführt werden, doch sie können nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme in die genannte Liste erfüllen.
(4) Am 31. März 2023 stellte das Vereinigte Königreich 5 bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von bis zu einem Jahr altem Knospenholz/Pfropfholz der Art Prunus avium mit einem Durchmesser von höchstens 12 mm, von bis zu sieben Jahre alten, auf Wurzelstöcken der Arten Prunus avium, Prunus canescens, Prunus cerasus oder Prunus pseudocerasus veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Arten Prunus avium und Prunus avium in Kultursubstrat mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms, von bis zu sieben Jahre alten, auf Wurzelstöcken der Arten Prunus avium, Prunus canescens, Prunus cerasus oder Prunus pseudocerasus veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln der Arten Prunus avium und Prunus avium, mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms und von bis zu 15 Jahre alten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Prunus avium in Kultursubstrat mit einem Durchmesser von höchstens 80 mm an der Basis des Stamms (im Folgenden "im ersten Antrag genannte Pflanzen"). Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier (technisches Dossier vom 31. März 2023) unterstützt.
(5) Am 23. Mai 2024 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den im ersten Antrag genannten Pflanzen verbundenen Risiken 6 (im Folgenden "Gutachten vom 23. Mai 2024") an. Die Behörde ermittelte Bemisia tabaci (europäische Populationen), Colletotrichum aenigma, Eulecanium excrescens, Scirtothrips dorsalis, Takahashia japonica
(Stand: 29.11.2024)
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