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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2954 der Kommission vom 29. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/640 hinsichtlich der Einführung neuer zusätzlicher Anforderungen an die Lufttüchtigkeit

(ABl. L 2024/2954 vom 02.12.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 erstellt die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden "Agentur") Zertifizierungsspezifikationen und aktualisiert diese regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie auch weiterhin zweckdienlich sind. Allerdings müssen Luftfahrzeuge, deren Konstruktion bereits zugelassen ist, bei ihrer Produktion oder während sie in Dienst gestellt sind, keinen Aktualisierungen der geltenden Zertifizierungsspezifikationen genügen. Daher sollte die Anforderung eingeführt werden, dass Luftfahrzeuge den zusätzlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit genügen müssen, die zum Zeitpunkt ihrer Konstruktionsspezifikation noch nicht Gegenstand ihrer ursprünglichen Zertifizierungsspezifikationen waren, um so die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und sicherheitstechnische Verbesserungen zu unterstützen. In der Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission 2 sind solche zusätzlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit festgelegt.

(2) Der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2015/640 sollte geändert werden, um ihn in Bezug auf Luftfahrzeugbetreiber mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 in Einklang zu bringen.

(3) In Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/640 ist der Geltungsbereich für Betreiber festgelegt, die beim Betrieb der in Artikel 1 jener Verordnung genannten Luftfahrzeuge unter die Aufsicht eines Mitgliedstaats fallen. Artikel 1 wurde später durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission 3 dahin gehend geändert, dass dieser Geltungsbereich mit der Einführung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a aufgenommen und damit Artikel 3 überflüssig wurde. Daher sollte Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/640 gestrichen werden.

(4) Die Zertifizierungsspezifikationen für kleine Drehflügler (CS-27) und große Drehflügler (CS-29) enthalten Spezifikationen für absturzsichere Kraftstoffsysteme (Crash-Resistant Fuel Systems, CRFS) für Hubschrauber. Ein erheblicher Teil der in Betrieb befindlichen Hubschrauber ist jedoch nicht mit einem CRFS ausgerüstet, sodass es bei mehreren tödlichen Unfällen hätte Überlebende geben können, wenn die Hubschrauber mit einem solchen System ausgerüstet gewesen wären. Darauf wurde auch in den Sicherheitsempfehlungen verschiedener Unfalluntersuchungsstellen verwiesen. Mit Blick auf das Risiko tödlicher Unfälle und die Notwendigkeit, ein hohes einheitliches Sicherheitsniveau in der Zivilluftfahrt in der Union aufrechtzuerhalten, ist es verhältnismäßig und kosteneffizient, den Geltungsbereich einiger dieser Spezifikationen auch auf bereits in der Union in Betrieb genommene Hubschrauber sowie auf solche, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt werden, auszuweiten.

(5) Der Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hat mit der Änderung 109 zu Anhang 8 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago) neue Richtlinien und Empfehlungen (SARP) angenommen, um sicherzustellen, dass der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung allen bekannten Betreibern solcher Luftfahrzeuge Informationen über Konstruktionsmerkmale im Zusammenhang mit den Brandschutzfähigkeiten des Frachtraums von Flugzeugen und Hubschraubern zur Verfügung stellt. Diese SARP sollten aufgenommen werden, damit die Sicherheit des Betriebs von Luftfahrzeugen, die gefährliche Güter im Frachtraum befördern, gewährleistet ist. Solche Informationen dürften es den Betreibern bei der nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 4

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(Stand: 05.12.2024)

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