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Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/2963 der Kommission vom 29. November 2024 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG hinsichtlich der Protokolle für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und bestimmter Sorten von Gemüsearten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2963 vom 02.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,
gestützt auf die Richtlinie 2002/55 des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit den Richtlinien 2003/90/EG 3 und 2003/91/EG 4 der Kommission soll sichergestellt werden, dass die Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und die Sorten von Gemüsearten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Kataloge aufnehmen, den Protokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts ("CPVO") entsprechen. Diese Richtlinien zielen insbesondere darauf ab, die Einhaltung der Vorschriften über die Merkmale, auf die sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und die Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und bestimmter Sorten von Gemüsearten zu gewährleisten. Für die Arten, die nicht unter die CPVO-Protokolle fallen, soll mit diesen Richtlinien die Übereinstimmung mit den Richtlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ("UPOV") sichergestellt werden.
(2) CPVO und UPOV haben bestehende Protokolle aktualisiert, insbesondere in Bezug auf Kartoffeln/Erdäpfel, Saflor, Blumenkohl/Karfiol, Broccoli, Rosenkohle/Kohlsprossen, Kohlrabi, Wirsing, Weißkohl und Rotkohl, Wassermelone, Grünen Salat, Radieschen, Rapunzelsalat und Tomaten/Paradeiser - Wurzelstöcke. Diese Aktualisierungen sollten sich im Unionsrecht widerspiegeln.
(3) Die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
(4) Die neuen Vorschriften sollten ab dem 1. Juni 2025 gelten. Um die amtlichen Prüfungen nicht zu beeinträchtigen, sollten jedoch bei Sorten, die noch nicht zur Aufnahme in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten bzw. für Gemüsearten zugelassen wurden, vor dem 1. Juni 2025 eingeleitete, aber bis zu diesem Datum noch nicht abgeschlossene amtliche Prüfungen weiter gemäß der Richtlinie 2003/90/EG bzw. der Richtlinie 2003/91/EG in der Fassung vor ihrer Änderung durch die vorliegende Richtlinie durchgeführt werden.
(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2003/90/EG
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/90/EG erhalten die Fassung von Teil A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 2 Änderung der Richtlinie 2003/91/EG
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/91/EG erhalten die Fassung von Teil B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 3 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Mai 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juni 2025 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4 Übergangsmaßnahmen
Für amtliche Prüfungen von Sorten, die vor dem 1. Juni 2025 eingeleitet wurden, aber nicht bis zu diesem Datum abgeschlossen sind, gelten die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG in der Fassung vor ihrer Änderung durch die vorliegende Richtlinie.
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. November 2024
(Stand: 03.12.2024)
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