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Regelwerk, EU 2024, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/3094 der Kommission vom 27. November 2024 mit Durchführungsbestimmungen für bestimmte Selektionseinrichtungen zur Reduzierung von unbeabsichtigten Fängen von Dorsch in der Ostsee gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 2024/3094 vom 10.12.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang VIII Teil B Nummer 1.3.1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 sieht bestimmte Selektionseinrichtungen für Fanggeräte vor, um unbeabsichtigte Fänge von Ostseedorsch bei der Fischerei auf Plattfisch in den ICES-Unterdivisionen 22-26 zu verringern.

(2) Es sollten technische Spezifikationen für diese Einrichtungen festgelegt werden.

(3) Diese technischen Spezifikationen sollten insbesondere die Verwendung einer Roofless-Selektionseinrichtung, eines modifizierten T90-Steerts (mit einer Maschenöffnung von mindestens 125 mm und einer Laschverstärkung durch Randleinen) und eines Quadratmaschensteerts (bestehend aus zwei Netzblättern und mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 125 mm) betreffen.

(4) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) kam zu dem Schluss 2, dass diese technischen Spezifikationen detailliert und für die Durchführung ausreichend sind.

(5) Der STECF bewertete auch eine Reihe zusätzlicher Spezifikationen, die von den Mitgliedstaaten in der Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur im September 2022 vorgeschlagen wurden. Sie betreffen eine neue Fassung der technischen Beschreibung der Fanggeräte. Der STECF kam zu dem Schluss 3, dass die vorgeschlagenen Spezifikationen klarer und einfacher sind und die Funktionalität und Selektivität der Einrichtungen nicht beeinträchtigen.

(6) Den Reedern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um ihre Schiffe mit den neuen Selektionseinrichtungen auszustatten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die technischen Spezifikationen der Selektionseinrichtungen gemäß Anhang VIII Teil B Nummer 1.3.1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 9. April 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2024.

1) ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 105.

2) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/14840948/STECF+PLEN+21-03.pdf/0909ec89-4bf6-4eeb-bb94-e2cf5a19bc92.

3) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/43440856/STECF+PLEN+22-03.pdf/d0acb3d4-6b6a-4067-9d08-0b6004660e25.

.

Anhang

I. Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "knotenloses Netztuch" ein Netztuch aus vierseitigen Maschen, deren Ecken durch die Verflechtung der Zwirne zweier nebeneinanderliegender Maschenseiten entstehen;
  2. "Netzabschnitt mit vier Netzblättern (NEMOS)" einen Netzabschnitt mit vier Netzblättern, der zwischen dem letzten verjüngenden Ende des Schleppnetzes und dem Steert angebracht wird und dazu bestimmt ist, Selektionseinrichtungen in das Netz zu integrieren.

II. Technische Spezifikationen des Quadratmaschensteerts (Gerätekennung: SMC_125)

  1. Der Steert besteht aus zwei Quadratmaschen-Netzblättern gleicher Abmessungen, die durch Laschverstärkungen von gleicher Länge auf jeder Seite verbunden sind.
  2. Die Anzahl der offenen Maschen, ausgenommen Laschverstärkungen, muss - unabhängig vom Umfang - vom vorderen Teil des Tunnels bis zum hinteren Teil des Steerts gleich sein.
  3. Die Mindestmaschenöffnung der Quadratmaschen beträgt 125 mm. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen.

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