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Regelwerk, EU 2024, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/3095 der Kommission vom 29. Juli 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 in Bezug auf die Zertifizierung bestimmter Unternehmer und Unternehmergruppen in Drittländern und die von Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführten Kontrollen ihrer ökologischen/biologischen Erzeugnisse

(ABl. L 2024/3095 vom 09.12.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 7 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2018/848 um Vorschriften über die Kontrollen für die Zertifizierung von Unternehmern oder Unternehmergruppen und über Kontrollen, die von gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen bei diesen Unternehmern und Unternehmergruppen und ihren Erzeugnissen durchgeführt werden (im Folgenden "Konformitätsregelung").

(2) Gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 läuft die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 3 (im Folgenden "Äquivalenzregelung") erteilte Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen am 31. Dezember 2024 ab.

(3) Ab dem 1. Januar 2025 müssen Kontrollbehörden und Kontrollstellen im Rahmen der Konformitätsregelung anerkannt sein, um Unternehmer und Unternehmergruppen in Drittländern zu zertifizieren und zu kontrollieren. Diese Anerkennung beruht auf der Bewertung ihrer Anträge auf Anerkennung, die gemäß Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 übermittelt wurden und aus einem technischen Dossier bestehen, das alle Informationen enthalten muss, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anerkennungskriterien gemäß Artikel 46 Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllt werden.

(4) Nur eine begrenzte Anzahl von Anträgen auf Anerkennung gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 wurden der Kommission rechtzeitig im Voraus übermittelt, damit die Kontrollbehörden und Kontrollstellen die Ausstellung von Zertifikaten für Unternehmer und Unternehmergruppen in Drittländern im Einklang mit der Konformitätsregelung angemessen vorbereiten können.

(5) Gemäß Artikel 9 Absätze 4 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 muss die Ausstellung von Bescheinigungen für Unternehmer und Unternehmergruppen auf den Ergebnissen der Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 beruhen, wozu auch eine physische Inspektion vor Ort gehört. Aufgrund der Verzögerungen bei der Anerkennung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen im Einklang mit der Konformitätsregelung, die auf die verspätete Übermittlung von Anträgen auf Anerkennung zurückzuführen sind, sind diese Kontrollbehörden und Kontrollstellen möglicherweise nicht in der Lage, alle erforderlichen Inspektionen vor Ort durchzuführen, um eine rechtzeitige Ausstellung von Zertifikaten für Unternehmer und Unternehmergruppen in Drittländern im Einklang mit der Konformitätsregelung zu ermöglichen.

(6) Um unnötige Störungen des Handels mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen bis zur Ausstellung von Zertifikaten für Unternehmer und Unternehmergruppen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission 4 zu vermeiden, muss vorgesehen werden, dass Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die bereits im Rahmen der Konformitätsregelung anerkannt sind, für einen begrenzten Zeitraum Kontrollbescheinigungen für Sendungen von Erzeugnissen jener Unternehmer und Unternehmergruppen in Drittländern ausstellen dürfen, die im Besitz gültiger Nachweise sind, die von Kontrollbehörden und Kontrollstellen ausgestellt wurden, die im Rahmen der Äquivalenzregelung anerkannt sind und auf der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 durch diese Sendungen beruhen.

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