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Richtlinie (EU) 2024/3100 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/21/EG über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/3100 vom 16.12.2024)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Sicherheit des Seeverkehrs in der Union und der Bürgerinnen und Bürger, die ihn nutzen, sowie der Schutz der Umwelt sollten zu jeder Zeit gewährleistet sein.
(2) Es ist wichtig, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Seeleute an Bord sowie die Ausbildung und Qualifikation der Seeleute im Einklang mit der Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und der Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zu berücksichtigen, da Gesundheit, Sicherheit, Gefahrenabwehr und der Faktor Mensch eng miteinander verknüpft sind und es von größter Bedeutung ist, zu verhindern, dass es durch menschliches Versagen zu Schäden kommt.
(3) Gemäß den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ) und der Übereinkommen, deren Verwahrer die Internationale Seeschifffahrtsorganisation ( IMO) ist (im Folgenden " IMO-Übereinkommen"), sind die Unterzeichnerstaaten dieser Instrumente verpflichtet, alle Gesetze und Vorschriften anzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um diesen Instrumenten volle Wirksamkeit zu verleihen und dadurch zu gewährleisten, dass sich im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens auf See und den Schutz der Meeresumwelt ein Schiff für seinen Verwendungszweck eignet.
(4) Alle Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den in den IMO-Übereinkommen festgelegten Zuständigkeiten und Pflichten in Bezug auf Schiffe, die ihre Flagge führen, nachzukommen, damit die wirksame Anwendung dieser Übereinkommen in der Union gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten ihren Zuständigkeiten und Pflichten als Flaggenstaaten im Einklang mit der am 4. Dezember 2013 angenommenen IMO-Entschließung A.1070(28) über den Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (im Folgenden "III-Code"), der die von den Flaggenstaaten umzusetzenden verbindlichen Bestimmungen enthält, wirksam und beständig nachkommen. Gemäß Artikel 91 Absatz 1 des SRÜ muss eine echte Verbindung zwischen einem Schiff und seinem Flaggenstaat in der Auslegung durch die internationale Rechtsprechung bestehen, die sich in den Pflichten eines Flaggenstaats niederschlägt.
(5) Unbeschadet der in den IMO-Übereinkommen festgelegten Bestimmungen über höhere Gewalt sollten die Mitgliedstaaten in Krisensituationen, die die körperliche Unversehrtheit der Personen gefährden können, die für Besichtigungen, Inspektionen, Audits und Kontrollen zuständig sind oder diese durchführen, in der Lage sein, Beschränkungen für solche Tätigkeiten einzuführen, wobei der Einsatz dieser Schiffe weiterhin gestattet wird.
(6) Die folgenden internationalen Instrumente in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung nehmen Bezug auf die Anwendung des III-Codes: das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974, das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 in der Fassung des zugehörigen Protokolls von 1978, das Protokoll von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973, in seiner durch das zugehörige Protokoll von 1978 geänderten Fassung, das Internationale Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten von 1978, das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 und das zugehörige Protokoll von 1988, das Internationale Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969 und das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See.
(7) Flaggenstaat-Besichtiger sind von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten zur Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen ermächtigte Besichtiger. Diese Besichtiger können von anderen Personen unterstützt werden, etwa von Personen, die für die Inspektion von Funkanlagen zuständig sind. Diese Personen sollten jedoch keine Techniker einschließen, die an der Wartung von Rettungsmitteln beteiligt sind, oder Besichtiger, die nicht unmittelbar an der Besichtigung der Handelsflotte beteiligt sind.
(8) Um seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen, sollte ein Flaggenstaat nach Abschnitt 22
(Stand: 23.12.2024)
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