Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ![]() |
Durchführungsverordnung (EU) 2024/3126 der Kommission vom 9. Dezember 2024 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 2024/3126 vom 16.12.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste von VO'en zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2013 der Kommission 2 wurde eine Ware, bestehend aus 25 Reinigungstüchern aus Vliesstoff mit Abmessungen von etwa 15 cm × 20 cm je Tuch, in einem Kunststoffbeutel für den Einzelverkauf aufgemacht, getränkt unter anderem mit Wasser, Sojabohnenöl, Süßmandelöl (Prunus dulcis), Cetylalkohol, Xanthan Gum, Parfüm/Duftstoffen, Citronellol, Geraniol, Glycerin, Tetranatrium EDTa und Dinatriumcocoamphodiacetat, die zum Entfernen von Schminke sowie zum Beleben und Klären von normaler Haut und Mischhaut verwendet wird, als "Zubereitung zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren)" in den Code 3304 99 00 der der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 3 angehängten Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht. Da der in der Ware enthaltene oberflächenaktive Stoff so eingeschätzt wurde, dass er der Ware nicht ihren wesentlichen Charakter verleiht, da er lediglich als Emulgator dient, wurde eine Einreihung in die Position 3401 ausgeschlossen. Eine Einreihung in die Position 3307 wurde ebenfalls ausgeschlossen, da Anmerkung 4 zu Kapitel 33 der KN als nicht anwendbar angesehen wurde, weil die Ware zum Entfernen von Schminke sowie zum Beleben und zum Klären der Haut verwendet werde, sodass der wesentliche Charakter der Ware der eines Hautpflegemittels sei. Entsprechend wurde die Ware gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur als Zubereitung zur Hautpflege in die Position 3304 eingereiht.
(2) Auf seiner 73. Sitzung im März 2024 billigte der Ausschuss für das Harmonisierte System (HS-Ausschuss) der Weltzollorganisation das Einreihungsavis 3307.90/4 zur Einreihung von für den Einzelverkauf verpackten Gesichtstüchern, bestehend aus 60 rechteckigen Tüchern aus Vliesstoff (10 cm × 12 cm), getränkt mit Wasser, feuchtigkeitsspendenden Stoffen (Dipropylenglykol (DPG), Natriumhyaluronat, Jojobaöl) und organischen grenzflächenaktiven Stoffen als Emulgatoren (PEG-6-Capryl-/Capringlyceride und Polysorbat 20), zur Verwendung bei der Pflege der Gesichtshaut, z.B. für das Entfernen von Schminke und die Reinigung, Belebung, Beruhigung und hydratisierende/feuchtigkeitsspendende Pflege der Haut in einem Schritt. Die Ware wurde in die HS-Position 3307 eingereiht, da Anmerkung 4 zu Kapitel 33 des HS als anwendbar angesehen wurde; diese besagt, dass als "zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel" im Sinne der Position 3307 unter anderem mit Riechmitteln oder Kosmetika getränkte, bestrichene oder überzogene Vliesstoffe gelten. Folglich wurde die Ware in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 (Anmerkung 2 zu Abschnitt VI und Anmerkung 4 zu Kapitel 33) und 6 in die HS-Unterposition 3307 90, die dem KN-Code 3307 90 00 entspricht, eingereiht.
(3) Da die Ware, die Gegenstand des Einreihungsavis ist, sehr ähnliche Merkmale aufweist wie die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2013 beschriebene Ware, steht die zolltarifliche Einreihung jener Ware gemäß dem Anhang der genannten Verordnung nicht mit dem Einreihungsavis 3307.90/4 im Einklang.
(4) Die Union ist gemäß dem Beschluss 87/369/EWG des Rates 4 Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren. Die vom Ausschuss für das Harmonisierte System gebilligten Einreihungsavise stellen Leitlinien für zolltarifliche Maßnahmen der Union dar.
(5) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des HS auf internationaler Ebene und in Anbetracht der Tatsache, dass das Einreihungsavis 3307.90/4 mit dem Wortlaut der Anmerkung 4 zu Kapitel 33 der KN, der HS-Position 3307 und der HS-Unterposition 3307 90 in Einklang steht, ist es erforderlich, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2013 aufzuheben.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2013 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2024
(Stand: 17.12.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓