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Delegierte Verordnung (EU) 2024/3159 der Kommission vom 2. September 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex im Hinblick auf die Klassifikation des Verbrauchs und die Aufnahme von Glücksspielen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/3159 vom 20.12.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/792 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um entsprechend den Änderungen der Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs der Vereinten Nationen (COICOP) die Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes auf internationaler Ebene zu gewährleisten.
(2) Auf der 49. Tagung der Statistikkommission der Vereinten Nationen wurde die überarbeitete Version der COICOP der Vereinten Nationen als international anerkannter Standard geprüft und gebilligt. Zur Anpassung der Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (ECOICOP) an die überarbeitete COICOP der Vereinten Nationen sollte Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 geändert werden. Die überarbeitetet Klassifikation spiegelt die erheblichen Veränderungen in der Art des Konsumverhaltens der Haushalte seit der ursprünglichen Version der COICOP der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1999 wider.
(3) Die Kommission (Eurostat) hat methodische Leitlinien erstellt, die ein ausreichendes Maß an Harmonisierung für die Erstellung eines Teilindexes für Glücksspiele gewährleisten sollten. Glücksspiele sollten daher in die harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) und in die harmonisierten Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen (HVPI-KS) aufgenommen werden.
(4) Aufgrund der Änderung der Klassifikation in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 und zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen dieser Klassifikation und der Tabelle in Artikel 5 Absatz 8 der genannten Verordnung sollte die Tabelle so verstanden werden, dass sie sich hinsichtlich der in der Tabelle aufgezählten Güter auf die geänderte Klassifikation bezieht.
(5) Die Verordnung (EU) 2016/792 sollte entsprechend geändert werden.
(6) Um ausreichend Zeit für die Umsetzung der neuen Klassifikation in den Systemen der Mitgliedstaaten zu gewähren, sollte die Verordnung ab dem Referenzmonat Januar 2026 für die Übermittlung der HVPI- und HVPI-KS-Daten an die Kommission (Eurostat) gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2016/792 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
"8. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die folgenden Teilindizes oder Teile von Teilindizes der ECOICOP zu erstellen, entweder weil die Teilindizes nicht in den monetären Konsumausgaben der privaten Haushalte enthalten sind oder weil sie hinsichtlich der Methodik noch nicht in ausreichendem Maße harmonisiert sind:
02.3. | Drogen; |
12.2. | Dienstleistungen der Prostitution; |
12.5.1. | Dienstleistungen der Lebensversicherungen; |
12.6.1. | Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt. |
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in diesem Absatz enthaltenen Aufzählung zu erlassen, um Glücksspiele in den HVPI und den HVPI-KS aufzunehmen."
2. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für die Übermittlung von Daten in Verbindung mit den harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) und den harmonisierten Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen (HVPI-KS) an die Kommission (Eurostat) ab dem Referenzmonat Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. September 2024
Anhang |
" Anhang I
Europäische Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (ECOICOP) Version 2
(Stand: 06.01.2025)
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