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Durchführungsverordnung (EU) 2024/3166 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner, Truthühner für Zuchtzwecke, entwöhnte Ferkel, entwöhnte Suidae außer Sus scrofa domesticus und Sauen, zu ihrer Zulassung für Mastschweine aller Suidae-Arten, Saugferkel aller Suidae-Arten und Sauen von Suidae-Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Kemin Europa N.V.), zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/366 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 306/2013, (EU) Nr. 787/2013 und (EU) 2017/2276
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/3166 vom 19.12.2024)
Neufassung -Ersetzt VO"en (EU) 306/2013, (EU) 787/2013 und (EU) 2017/2276
Ergänzende Informationen |
Liste der VO"en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung, Änderung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Eine Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 (frühere taxonomische Bezeichnung: Bacillus subtilis ATCC PTA-6737) wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 787/2013 der Kommission 2 für Masttruthühner und Truthühner für Zuchtzwecke, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 306/2013 der Kommission 3 für entwöhnte Ferkel sowie entwöhnte Suidae außer Sus scrofa domesticus, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2276 der Kommission 4 für Sauen und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/366 der Kommission 5 für Masthühner, Junghennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer für Legezwecke als Futtermittelzusatzstoff für die Dauer von zehn Jahren zugelassen.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 als Futtermittelzusatzstoff für Masttruthühner und Truthühner für Zuchtzwecke gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Zuordnung des Zusatzstoffs zur Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und zur Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" beantragt. Dieser Antrag enthielt einen Vorschlag zur Änderung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung, der darin bestand, die Mindestkonzentration des Wirkstoffs in der Zubereitung von 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff auf 8 × 1010 KBE/g Zusatzstoff zu erhöhen und die Möglichkeit zur Verwendung des Zusatzstoffs in Kombination mit dem Kokzidiostatikum Halofuginon hinzuzufügen. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel, entwöhnte Suidae außer Sus scrofa domesticus und Sauen gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Zuordnung des Zusatzstoffs zur Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und zur Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" beantragt. Dieser Antrag enthielt einen Vorschlag zur Änderung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung, der darin bestand, die Mindestkonzentration des Wirkstoffs in der Zubereitung von 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff auf 8 × 1010
(Stand: 02.01.2025)
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