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Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der besagten Verordnung genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/3172 vom 31.12.2024)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2021/637
Archiv: 2021; 2017; 2016; 2015; 2013
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 434a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission 2 wurden einheitliche Offenlegungsformate festgelegt, um die einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu gewährleisten. Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um die internationalen Standards des dritten internationalen Regulierungsrahmens für Banken des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (basel III) darin aufzunehmen. Diese internationalen Standards enthalten aufsichtliche Offenlegungsstandards, die die Transparenz und Kohärenz im Bereich der Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute verbessern sollen. Die Vorschriften über die einheitlichen Offenlegungsformate müssen daher geändert werden, um diesen geänderten Spezifikationen für die Offenlegungspflichten Rechnung zu tragen.
(2) Bei der Offenlegung von Informationen über ihre wichtigsten aufsichtlichen Parameter sollten die Institute ihr verfügbares Kapital, ihre risikogewichteten Aktiva, ihre Verschuldung sowie die wichtigsten Liquiditätsparameter ausweisen.
(3) Um Verluste im Falle der Unternehmensfortführung oder im Falle der Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation ausgleichen zu können, benötigen die Institute Eigenmittel in ausreichender Höhe und Qualität nach Maßgabe des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Institute sollten Informationen über die Zusammensetzung, die Höhe und die Qualität ihrer Eigenmittel offenlegen, damit die Interessenträger die Verlustausgleichsfähigkeit der Banken bewerten können.
(4) Offenlegungen über die Einhaltung der Anforderung eines antizyklischen Kapitalpuffers sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass mit dem antizyklischen Kapitalpuffer nach Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sichergestellt werden soll, dass die Eigenkapitalanforderungen für den Bankensektor das makrofinanzielle Umfeld, in dem Kreditinstitute tätig sind, berücksichtigen.
(5) Es ist von zentraler Bedeutung, dass der Markt Zugang zu Informationen darüber hat, ob ein Institut als global systemrelevantes Institut (G-SRI) einzustufen ist. Aus diesem Grund sollten die Institute Informationen darüber offenlegen, ob die in Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Relevanzindikatoren erfüllt sind oder nicht.
(6) Um sicherzustellen, dass die Institute Informationen über die Einhaltung der Liquiditätsanforderungen, einschließlich der Liquiditätsdeckungsquote und der strukturellen Liquiditätsquote, in einheitlicher und vergleichbarer Weise offenlegen, sollten einheitliche Meldebögen verwendet werden.
(7) Es muss gewährleistet sein, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Meldepflichten mit anderen Rechtsvorschriften der Union im Bereich ESG-Risiken, insbesondere der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, übereinstimmen und in Einklang stehen. Bei den Vorschriften über die Offenlegung von ESG-Risiken sollten daher die in den Artikeln 2 und 3
(Stand: 09.01.2025)
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