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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2024/3187 des Rates vom 16. Dezember 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. L 2024/3187 vom 16.12.2024, ber. L 2024/90830)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP 1 angenommen.

(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 17. Oktober 2024 hat der Europäische Rat erneut entschieden Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, verurteilt und seine fortgesetzte Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen bekräftigt. Der Europäische Rat hat ferner erklärt, dass die Union bereit ist, Russlands Fähigkeit zur Führung des Krieges weiter einzuschränken, einschließlich durch weitere Sanktionen und Maßnahmen, um gegen deren Umgehung, auch durch Drittländer, vorzugehen.

(4) Angesichts der sehr ernsten Lage ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen.

(5) Es ist angezeigt, 32 Organisationen in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen, d. h. die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, auferlegt werden. In diese Liste wurden auch bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland aufgenommen, die durch die Umgehung von Ausfuhrbeschränkungen, unter anderem für unbemannte Luftfahrzeuge oder für Flugkörper, indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen.

(6) Um die Tätigkeit von Schiffen, die so betrieben werden, dass sie zu Maßnahmen oder Strategien zur Unterstützung der Handlungen Russlands gegen die Ukraine beitragen oder diese Maßnahmen oder Strategien unterstützen, weiter einzuschränken, ist es ferner angezeigt, weitere Schiffe in die Liste der Schiffe in Anhang XVI des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen, für die ein Verbot des Zugangs zu Häfen und Schleusen der Mitgliedstaaten sowie ein Verbot für die Erbringung eines breiten Spektrums von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr verhängt wurde.

(7) Wie in Erwägungsgrund 16 des Beschlusses (GASP) 2024/1470 des Rates 2 dargelegt, werden die Barbestände von oder bei Kunden von Zentralverwahrern in der Regel vor Ende des Tages von den Zentralverwahrern übertragen und werfen für die Kunden keine Erträge ab. Daher sind die in Artikel 1a Absatz 8 des Beschlusses 2014/512/GASP genannten Zentralverwahrer nicht verpflichtet, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, denen in Artikel 1a Absatz 4 des genannten Beschlusses genannte Vermögenswerte und Reserven zustehen, die diese Zentralverwahrer halten, kontrollieren oder bei denen sie Gegenpartei sind, Zinsen oder andere Formen der Entschädigung über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus zu zahlen.

(8) Zentralverwahrer, die dem Transaktionsverbot nach Artikel 1a Absatz 4 des Beschlusses 2014/512/GASP unterliegende Vermögenswerte oder aus diesen Vermögenswerten stammende Barbestände verwalten, sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten sollten hierfür nicht haftbar gemacht werden können, es sei denn, die Handlung ist nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen.

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(Stand: 17.12.2024)

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