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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/3189 des Rates vom 16. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. L 2024/3189 vom 16.12.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 vom über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates 2 werden die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt.

(2) Am 16. Dezember 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/3182 3 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen. Der Beschluss (GASP) 2024/3182 sieht eine Ausnahmeregelung vor, um die Freigabe von Barbeständen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 in der Union gehalten werden und benannten Einrichtungen zuzurechnen sind, zu ermöglichen. Diese Ausnahmeregelung ist vor dem Hintergrund zunehmender Rechtsstreitigkeiten und Vergeltungsmaßnahmen in Russland erforderlich, die es bestimmten benannten Einrichtungen und den dahinterstehenden Kunden ermöglichen, Vermögenswerte, von Zentralverwahrern in der Union, die in Russland gehalten werden, ohne die vorherige Zustimmung dieser Verwahrer zu beschlagnahmen. Daher sollte eine Ausnahmeregelung eingeführt werden, die es Zentralverwahrern in der Union ermöglicht, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu ersuchen, eingefrorene Barbestände, die benannten Einrichtungen nicht mehr zustehen, freizugeben, damit Zentralverwahrer in der Union diese Barbestände zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen dieser Verwahrer gegenüber ihren Teilnehmern verwenden können.

(3) Da die Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP durch den Beschluss (GASP) 2024/3182 in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 6b erhält Absatz 5f folgende Fassung:

"(5f) Abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die in Anhang I im Abschnitt "Personen" unter den Eintragsnummern 92, 694 und 920 aufgeführten Personen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung bis zum 30. Juni 2025 von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erforderlich sind, die mittelbar oder unmittelbar von einer dieser Personen innegehabt werden, und
  2. die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren werden."

2. In Artikel 6b wird folgender Absatz eingefügt:

"(5j) Abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe von Barbeständen, die von einem Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingefroren wurden und der in Anhang I der vorliegenden Verordnung im Abschnitt "Einrichtungen" unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung oder einer anderen in dem genannten Abschnitt aufgeführten Einrichtung zuzurechnen sind, unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass:

  1. der betreffende Zentralverwahrer ein oder mehrere Konten bei der unter dem Eintrag 101 im Abschnitt "Organisationen" in Anhang I dieser Verordnung benannten Einrichtung unterhält;
  2. die unter Eintrag 101 im Abschnitt "Organisationen" in Anhang I dieser Verordnung benannte Einrichtung bzw. eine andere in diesem Abschnitt benannte Einrichtung ein oder mehrere Konten bei dem Zentralverwahrer, der den freizugebenen Barbestand hält, unterhält;

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(Stand: 18.12.2024)

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