![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bunds. BGV |
![]() |
Verordnung (EU) 2024/3190 der Kommission vom 19. Dezember 2024 über die Verwendung von Bisphenol a (BPA) und anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten, die aufgrund spezifischer gefährlicher Eigenschaften eine harmonisierte Einstufung erhalten haben, in bestimmten Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/213
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/3190 vom 31.12.2024)
Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2018/213
Ergänzende Informationen |
BGV - Bedarfsgegenständeverordnung |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, d, e, h, i, j und n,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Stoff 4,4"-Isopropylidendiphenol (CAS-Nummer 80-05-7) (FCM 151), gemeinhin bekannt als Bisphenol a (im Folgenden "BPA"), wird bei der Herstellung bestimmter Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände verwendet. Es wird in erster Linie als Monomer oder Ausgangsstoff bei der Herstellung von Epoxidharzen verwendet, die als Grundlage für Lacke und Beschichtungen dienen, auch solcher, die auf den Innen- und Außenflächen von Lebensmittelverpackungen aus Metall aufgebracht werden, wie Konservendosen und Deckel von Gläsern, sowie von großen Tanks und Behältern, die in der Lebensmittelherstellung verwendet werden. Es wird auch bei der Herstellung bestimmter Arten von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen aus Kunststoff eingesetzt, einschließlich solcher aus Polycarbonat und Polysulfon. Aufgrund seiner vielfältigen chemischen Eigenschaften kann BPa auch in Druckfarben, Klebstoffen und anderen Materialien verwendet werden, die Teil fertiger Lebensmittelkontaktgegenstände sind. BPa kann aus dem Material oder Gegenstand, mit dem ein Lebensmittel in Berührung ist, in das betreffende Lebensmittel übergehen, sodass es zu einer BPA-Exposition der Verbraucherinnen und Verbraucher kommt, die solche Lebensmittel verzehren.
(2) Die Verwendung von BPa als Monomer bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen aus Kunststoff ist nach der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission 2 zugelassen. Für diese Verwendung sowie sein Vorhandensein in Lebensmittelkontaktlacken und -beschichtungen gilt ein spezifischer Migrationsgrenzwert (im Folgenden "SML") von 0,05 mg BPa pro kg Lebensmittel (mg/kg), der in der Verordnung (EU) 2018/213 der Kommission 3 auf der Grundlage eines 2015 veröffentlichten Gutachtens 4 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") festgelegt wurde. Mit der letztgenannten Verordnung wurde auch ein Verbot sowohl der Verwendung von BPa in Trinkgefäßen und -flaschen aus Polycarbonat für Säuglinge und Kleinkinder als auch der Migration aus Lacken oder Beschichtungen eingeführt, die auf Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände aufgebracht werden, die dazu bestimmt sind, mit Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost, anderer Beikost, Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern entwickelt wurden, sowie Milchgetränken und gleichartigen Erzeugnissen, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, in Berührung zu kommen. Dieses Verbot wurde zusätzlich zu dem in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 321/2011 der Kommission 5 festgelegten Verbot seiner Verwendung bei der Herstellung von Säuglingsflaschen und Trinkgefäßen für Kleinkinder aus Polycarbonat eingeführt.
(3) Ausgehend von einem Auftrag der Kommission aus dem Jahr 2016, eine Neubewertung von BPa vorzunehmen, um die Ergebnisse neuer Studien und wissenschaftliche Daten zur Ausräumung verbliebener Unsicherheiten zu berücksichtigen, einschließlich der Ergebnisse einer zweijährigen Langzeitstudie des nationalen Toxikologieprogramms der Vereinigten Staaten, veröffentlichte die Behörde 2023 ein aktualisiertes Gutachten zu BPa 6
(Stand: 10.01.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓