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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3191 der Kommission vom 19. Dezember 2024 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "Sustainable Biomass Program" zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biomasse-Brennstoffe und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1657
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/3191 vom 20.12.2024)
Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2022/1657
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 30 Absätze 4 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für bestimmte Brennstoffe, nämlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, um sicherzustellen, dass sie nur dann auf die in jener Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig hergestellt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. In Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt. Außerdem sind in Artikel 26 der Richtlinie sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission 2 die Kriterien festgelegt, anhand deren bestimmt wird, i) welche Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bergen und ii) für welche Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen bescheinigt werden kann, dass sie mit einem geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden sind. In Artikel 29a Absätze 1 und 2 der Richtlinie sind Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegt. Gemäß Artikel 31a Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 müssen die Wirtschaftsteilnehmer Daten über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften der flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Brenn- und Kraftstoffe und der wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffe in eine Unionsdatenbank eingeben.
(2) Freiwillige Systeme spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe die Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen nachzuweisen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 können freiwillige Systeme unter anderem genutzt werden, um i) die Einhaltung der in der genannten Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe zu bescheinigen und um ii) genaue Daten über deren Treibhausgaseinsparungen zu liefern. Freiwillige Systeme können auch genutzt werden, um nachzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 31a Absätze 2 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genaue Daten zu erneuerbaren Brenn- und Kraftstoffen und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank eingeben. Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme allen diesen Zwecken oder einigen davon dienen können.
(3) Am 15. Oktober 2020 wurde für das freiwillige System "Sustainable Biomass Program" bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingereicht. Die Kommission hat das System bewertet und einige zu ändernde Punkte ermittelt. Der Antrag für das freiwillige System "Sustainable Biomass Program" wurde unter Berücksichtigung der ermittelten Punkte am 2. Dezember 2021 erneut eingereicht. Daraufhin erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1657 3 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "Sustainable Biomass Program" zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 29 Absätze 6, 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(Stand: 02.01.2025)
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