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Regelwerk, EU 2024, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/3204 der Kommission vom 11. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Japanische Teppichmuschel und Rote Fleckbrasse

(ABl. L 2024/3204 vom 31.12.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2019/1241 enthält spezifische regionale technische Maßnahmen für die Unionsgewässer der nordwestlichen Gewässer und der südwestlichen Gewässer.

(2) Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/1241 enthält technische Maßnahmen für die nordwestlichen Gewässer und Anhang VII für die südwestlichen Gewässer.

(3) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse an Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union in einem einschlägigen geografischen Gebiet gemeinsame Empfehlungen zur Erreichung der Ziele dieser Maßnahmen vorlegen. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1241 können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemeinsame Empfehlungen für die Zwecke der Annahme delegierter Rechtsakte zur Änderung, Ergänzung, Aufhebung oder Abweichung von den in den Anhängen der genannten Verordnung aufgeführten regionalen technischen Maßnahmen vorlegen.

(4) Belgien, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal (die regionale Gruppe der Mitgliedstaaten der südwestlichen Gewässer) sowie Belgien, Spanien, Frankreich, Irland und die Niederlande (die regionale Gruppe der Mitgliedstaaten der nordwestlichen Gewässer) haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei in den südwestlichen bzw. nordwestlichen Gewässern.

(5) Am 8. November 2020 legte die regionale Gruppe der Mitgliedstaaten der südwestlichen Gewässer der Kommission eine gemeinsame Empfehlung vor, die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Japanische Teppichmuschel (Venerupis philippinarum) im Bassin d"Arcachon auf 32 mm zu reduzieren.

(6) Auf der Plenartagung vom 22. bis 26. März 2021 bewertete der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) die gemeinsame Empfehlung und kam zu dem Schluss, dass die vorgelegten Informationen die vorgeschlagene reduzierte Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung nicht rechtfertigen 3.

(7) Im Februar 2023 reichte die regionale Gruppe der Mitgliedstaaten der südwestlichen Gewässer weitere Informationen bezüglich der Japanischen Teppichmuschel ein.

(8) Auf der Plenartagung vom 20. bis 24. März 2023 wertete der STECF diese Informationen aus und kam zu dem Schluss, dass die Auswirkungen auf Jungtiere gering ausfallen dürften, da die vorgeschlagene reduzierte Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 32 mm über der geschätzten Größe bei der ersten Geschlechtsreife (26,7 mm) im Bassin d"Arcachon liegt 4. Der STECF kam ferner zu dem Schluss, dass - auch wenn ein größerer Teil der geschlechtsreifen Population gefangen werden kann - die Auswirkungen der vorgeschlagenen reduzierten Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung auf die geschlechtsreife Population wahrscheinlich vernachlässigbar sind, da der größte Teil der geschlechtsreifen Population der verfügbaren Analyse zufolge weiterhin vor Fischerei geschützt ist. Darüber hinaus kam der STECF zu dem Schluss, dass etwaige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand des Bestands für die gesamte Population geringfügig sein dürften und dass bestehende Vorteile für die Erhaltung von Jungtieren, die sich aus der derzeitigen Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 35 mm ergeben, unverändert bleiben dürften. Schließlich stellte der STECF fest, dass i) zwei geschlossene Fanggebiete bestehen, ii) es aktuell 40 gültige Fanglizenzen und ein Verlängerungssystem gibt, das seit mehreren Jahren darauf abzielt, die Zahl neuer Lizenzen weiter zu verringern und iii) alle zwei Jahre Erhebungen zum Bestand durchgeführt werden.

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