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Regelwerk, EU 2024, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/3213 des Rates vom 16. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

(ABl. L 2024/3213 vom 19.12.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine ausreichende Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) 2021/2283 des Rates 1 autonome Zollkontingente der Union (im Folgenden "Kontingente") eröffnet. Unter diese Kontingente fallende Erzeugnisse und Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2) Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten gewerblichen Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, neue Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2540, 09.2541, 09.2542 und 09.2543 zum Nullsatz und mit der laufenden Nummer 09.2795 zum ermäßigten Zollsatz mit angemessenen Mengen für diese Waren zu eröffnen.

(3) Da die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2652 und 09.2927 zur Deckung des Bedarfs der Wirtschaftsbeteiligten in der Union nicht mehr ausreichen, sollte die Bezeichnung der unter diese Kontingente fallenden Waren geändert werden. Zudem sollte die Angabe des auf das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2652 anwendbaren TARIC-Codes geändert werden. Darüber hinaus liegt es im Interesse der Union, das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2652 nur noch für die Verwendung der betreffenden Erzeugnisse bei der Herstellung bestimmter Waren in der Union aufrechtzuerhalten. Die Anwendung des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.2652 sollte daher von der besonderen Verwendung der betreffenden Erzeugnisse gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 abhängig gemacht werden.

(4) In Bezug auf die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2596, 09.2597 und 09.2685 hat sich die Einreihung der entsprechenden Erzeugnisse in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (im Folgenden "Kombinierte Nomenklatur") 3 geändert. Daher sollten die geltenden KN-Codes für diese Kontingente geändert werden.

(5) Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit einer bestimmten gewerblichen Ware zu gewährleisten, sollte die Menge des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.2662 erhöht werden.

(6) Da sich die Produktionskapazität der Union für eine bestimmte gewerbliche Ware erhöht hat, sollte die Menge des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.2679 verringert werden.

(7) Für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2544, 09.2545, 09.2546, 09.2547, 09.2548, 09.2549, 09.2550, 09.2551, 09.2552, 09.2553, 09.2554, 09.2555, 09.2556, 09.2557, 09.2559 und 09.2560 sollten die jeweiligen Kontingentszeiträume verlängert und die Kontingentsmengen jährlich angepasst werden, da die Kontingente nur für einen Zeitraum von 6 Monaten eröffnet wurden und es nach wie vor im Interesse der Union liegt, diese Kontingente aufrechtzuerhalten.

(8) Das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2808 sollte nur für einen Zeitraum von 6 Monaten eröffnet werden, um der potenziellen Entwicklung der Herstellung dieser Erzeugnisse in der Union Rechnung zu tragen.

(9) Die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2563 und 09.2925 sollten nur für einen Zeitraum von 6 Monaten eröffnet werden, um zu gewährleisten, dass deren Aufrechterhaltung nicht im Widerspruch zu anderen Maßnahmen der Union steht. Zudem liegt es im Interesse der Union, die Menge dieser Kontingente um die Hälfte zu verringern und die Kontingente nur noch für die Verwendung der fraglichen Erzeugnisse bei der Herstellung bestimmter Waren innerhalb der Union aufrechtzuerhalten. Die Anwendung dieser Kontingente sollte daher von der besonderen Verwendung der betreffenden Erzeugnisse gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abhängig gemacht werden.

(10) Da es nicht mehr im Interesse der Union liegt, die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2664, 09.2682 und 09.2926 aufrechtzuerhalten, sollten diese Kontingente mit Wirkung vom 1. Januar 2025 geschlossen werden.

(11) Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2283 ersetzt werden.

(12) Die Verordnung (EU) 2021/2283 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13) Um eine Unterbrechung der Anwendung der Kontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten festgelegten Leitlinien umzusetzen, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betreffenden Waren ab dem 1. Januar 2025 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der

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